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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: III S 3/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob Klage gegen den geänderten Investitionszulagenbescheid vom 18. Mai 1998, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage 1992 zuzüglich Zinsen für einen Reisebus vom Kläger zurückgefordert hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Dagegen hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Außerdem beantragt er nach Ablehnung seines Antrags durch das FA, den geänderten Investitionszulagenbescheid 1992 von der Vollziehung auszusetzen.

II. Der Antrag wird abgelehnt, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung --wie hier-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1996 III S 3/96, BFH/NV 1997, 421, und vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510). Dies trifft auf den Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des Senats III B 149/03 vom heutigen Tag verwiesen.

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