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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: III S 3/07 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO
Vorschriften:
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder, für welche er Kindergeld erhielt. Seine in den Jahren 1992 und 1995 geborenen Kinder M und D lebten ab August 2002 im Haushalt ihrer Mutter, Frau B, der zweiten Ehefrau des Klägers. Mit einem von B verfassten und mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gebeten, das Kindergeld für M und D ab November 2002 auf das dort angegebene Konto zu überweisen. Die Familienkasse überwies das Kindergeld daraufhin auf dieses Konto. Am 29. November 2004 beantragte B ihrerseits Kindergeld für M und D. Sie bestätigte der Familienkasse am 12. Dezember 2004, dass der Kläger das Kindergeld bis Oktober 2004 an sie weitergeleitet habe.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für M und D ab August 2003 auf, da die Mutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und somit vorrangig Anspruch auf das Kindergeld habe. Zugleich forderte die Familienkasse vom Kläger den sog. Zählkindervorteil für D als viertes Kind in Höhe von (14 Monate x 25 € =) 350 € zurück. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Der Kläger wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sein könne, wer keine Leistungen erhalten habe. Ferner habe das Finanzgericht (FG) nicht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. Juli 2006 berücksichtigt, die Familienkasse habe B geraten, das Schreiben vom 29. Oktober 2002 unter dem Namen des Klägers zu verfassen.
Der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, für welche der Kläger die PKH begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Kläger vorgetragenen Gründe bei der gebotenen summarischen Prüfung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
a) Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO sein könne, wer keine Leistungen erhalten habe, hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, da er sich nicht mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und erläutert hat, warum eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 III B 32/06, BFH/NV 2006, 1795, m.w.N.).
Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass in Fällen, in denen an dem Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, der Leistungsempfänger nicht mit dem Empfänger der Zahlung identisch sein muss. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn das Finanzamt u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, jeweils m.w.N.).
Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen im Grunde gegen die rechtliche Würdigung des FG, der Kläger habe die Überweisung des Kindergeldes für M und D auf das im Schreiben vom 29. Oktober 2002 angegebene Konto zumindest durch schlüssiges Verhalten genehmigt, und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen.
b) Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, m.w.N.).
c) Das FG hat ferner nicht --wie vom Kläger sinngemäß geltend gemacht-- den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat, die Familienkasse habe B geraten, das Schreiben vom 29. Oktober 2002 unter dem Namen des Klägers zu verfassen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht entscheidungserheblich war, hat der Kläger dies nicht in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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