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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: III S 33/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 79b | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen die Fristsetzung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.
Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt die Rügeführerin im Wesentlichen vor, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag der Rügeführerin zu den Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen übergangen. Der Rügeführerin hätte vor der Entscheidung über die Beschwerde ein Hinweis oder die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag gegeben werden müssen. Der Senat habe übersehen, dass der Schriftsatz der Rügeführerin vom 28. Juli 2007 auch als außerordentliche Beschwerde zu werten sei. Außerdem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil aufgrund der Ausführungen der Rügeführerin niemand mit dem Beschluss des Senats habe rechnen können.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
1. Das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.).
Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Rügeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit dem Vorbringen der Rügeführerin musste sich der Senat in der Begründung seiner Entscheidung jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ausdrücklich befassen. Entgegen der Auffassung der Rügeführerin liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, weil ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter (hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, m.w.N.) damit rechnen muss, dass eine gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Rügeführerin macht mit ihren Ausführungen im Grunde geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann die Rügeführerin aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).
Die Senatsvorsitzende hat schließlich nicht die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, weil sie die Rügeführerin nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Die Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Richters (vgl. generell zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Rechtsmittels BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII E 11, 12/94, BFH/NV 1995, 722). Ein Hinweis auf eine außerordentliche Beschwerde war im Übrigen schon deshalb nicht geboten, weil eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft ist (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
2. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).
Ende der Entscheidung
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