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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: III S 39/06 (PKH)
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung ihres unter dem Az. III B 196/06 beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Ihre im Juni 1998 geborene Tochter M lebt seit der Trennung der Eltern Ende Oktober 2005 beim Ehemann (E) der Klägerin. Bis dahin war die Klägerin Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Kindergeldes für M, das antragsgemäß auf ein Konto bei der A-Bank überwiesen wurde, auf das beide Eheleute Zugriff hatten. Nach den Angaben der Klägerin nahm E ihr im Rahmen der Trennung die Kundenkarte ab, so dass tatsächlich nur noch E über das Guthaben verfügen konnte. Die Klägerin ließ den Vorgang auf sich beruhen und eröffnete für sich ein neues Konto bei der B-Bank. Das Kindergeld für die Monate November und Dezember 2005 wurde auf das Konto bei der A-Bank überwiesen.

Mit Bescheid vom 12. April 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für M nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ab November 2005 mit der Begründung auf, M lebe seit 25. Oktober 2005 im Haushalt des E, und forderte das für November bis Dezember 2005 an die Klägerin gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es verwies im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung, nach der wegen der Haushaltsaufnahme bei E der Klägerin für den fraglichen Zeitraum kein Kindergeld zustehe. Die Festsetzung des Kindergeldes sei wegen der eingetretenen Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben. Ergänzend führte das FG aus: Der Rückforderung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise über das Konto bei der A-Bank nicht mehr habe verfügen können. Ein Fall der Weiterleitung sei nicht gegeben, da eine entsprechende Erklärung oder Bescheinigung des E nicht vorliege. Eine behauptete Abhebung durch E von einem Konto, auf das das Kindergeld gezahlt worden sei, sei keine Weiterleitung. Der Nachweis der Weiterleitung obliege demjenigen, der sich darauf berufe. Das Fehlen eines entsprechenden Weiterleitungsnachweises gehe daher zu Lasten der Klägerin. Das Urteil wurde der Klägerin am 15. November 2006 zugestellt.

Mit dem am 14. Dezember 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung ihres von ihrer Prozessbevollmächtigten gestellten PKH-Antrags trägt die Klägerin vor, sie erhalte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und sei nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Unterlagen würden nachgereicht.

Unter dem 2. Februar 2007 teilte die Vorsitzende des Senats der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007, beim BFH eingegangen am 9. Februar 2007, beantragt die Klägerin unter Beifügung einer Begründungsschrift mit dem Datum vom 12. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Sie trägt unter Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung vor: Sie habe die Begründungsschrift am Samstag, dem 12. Januar 2007 gefertigt und außerhalb der Öffnungszeiten der Postfiliale gegen 19:30 Uhr persönlich in den Briefkasten vor der Filiale eingeworfen. Die nächste Leerung sei am 13. Januar 2007 um 12:00 Uhr erfolgt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Sendung den Empfänger erreiche.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, aufgrund der Überweisung des Kindergeldes auf das Konto bei der A-Bank und Nichtnutzung dieses Kontos durch sie, die Klägerin, werde die Weiterleitung an E fingiert. Wegen des Zerwürfnisses der Eheleute sei E nicht bereit, den Erhalt des Kindergeldes zu bestätigen. Die Würdigung des FG, sie, die Klägerin, müsse die Zahlungen an sich gelten lassen, sei unzutreffend. Die Rückforderung stelle eine unbillige Härte dar.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Der Klägerin kann bereits deshalb keine PKH bewilligt werden, weil sie die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Entgegen ihrer Ankündigung in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 hat sie unter dem 7. Februar 2007 lediglich eine Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2007, nicht aber Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.

Im Übrigen ist auch die weitere Voraussetzung für die Bewilligung von PKH, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin wegen Versäumung der zweimonatigen Frist für die Begründung ihrer Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung an der Einhaltung der Frist nach § 56 FGO gewährt werden könnte. Denn die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung ausschließlich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Damit wird kein Grund für die Zulassung der Revision i.S von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO geltend gemacht (Beschluss des Senats vom 17. März 2006 III B 67/05, BFH/NV 2006, 1255). Ein Zulassungsgrund ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.

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