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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: III S 4/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 136 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1982 und 1983), mit der er im Wesentlichen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte. Zudem beantragte er, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1982 und 1983 auszusetzen. Nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 gegen Sicherheitsleistung aus; hinsichtlich der Einkommensteuer 1982 bestanden keine Rückstände. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Aussetzungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so dass gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
Das FA hat mit der Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung dem Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang entsprochen. Daher ist die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (BFH-Beschluss vom 7. April 1988 IV R 203/85, BFH/NV 1989, 118). Der Antrag auf uneingeschränkte Aussetzung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn der Erfolg der Revision gewiss oder zumindest sehr wahrscheinlich wäre. Die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liefert hierfür aber keinen Anhaltspunkt.
Der Senat hält es daher für sachgerecht, die Kosten des Aussetzungsverfahrens in Anlehnung an § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO gegeneinander aufzuheben, so dass jedem Beteiligten die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last fallen und im Übrigen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Ende der Entscheidung
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