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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: III S 4/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 III E 7/06 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 12. Mai 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller die Begründung seiner Erinnerung, seine damaligen Prozessbevollmächtigten hätten das aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochene finanzgerichtliche Verfahren ohne seine Vollmacht wieder aufgenommen und weiter betrieben.
II. 1. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2006 III E 7/06 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
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