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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: III S 4/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hatte die auf Änderung von Gewinnfeststellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 15. November 2007 III B 149/07 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am 28. November 2007 zur Post gegeben.
Mit seiner am 22. Januar 2008 eingegangenen "Gegenvorstellung/ Gehörsrüge" trägt der nicht vertretene Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) vor, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auf sein umfangreiches Beweiserbieten sei nicht eingegangen worden, der Senat verschließe sich den offenkundigen Tatsachen und begünstige ohne jegliche Sach- und Rechtsaufklärung die rechtswidrige Prozessgestaltung des FG. Er sei ruiniert und werde vom Senat diffamiert, indem ihm unterstellt werde, er könne sich nicht schlüssig äußern.
Eine gleich lautende, aber nicht unterzeichnete Eingabe war beim Bundesfinanzhof (BFH) bereits Mitte Dezember 2007 eingegangen. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass er diese bewusst nicht unterschrieben habe, um Waffengleichheit herzustellen, da auch der Senatsbeschluss keine Unterschrift trage und deshalb unwirksam sei.
II. 1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rügefrist begann hier mit der Bekanntgabe des Beschlusses drei Tage nach dem 28. November 2007, da dies ein Samstag war, somit am 3. Dezember 2007 und endete am 17. Dezember 2007 (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Die am 22. Januar 2008 eingegangene Rüge war mithin verspätet.
Die vom Kläger bewusst nicht unterzeichnete Eingabe konnte die Frist nicht wahren, da sie nicht der Schriftform genügt (§ 133a Abs. 2 Satz 4 FGO).
b) Die Anhörungsrüge ist auch unzulässig, weil der Kläger den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a, § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) nicht beachtet hat.
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die erhobene Gegenvorstellung unstatthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung kann jedenfalls nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierzu hat der Kläger nichts in nachvollziehbarer Weise vorgetragen.
Die Gegenvorstellung ist weiter unzulässig, weil für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt und deshalb auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, dem Vertretungszwang unterliegt (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1848, und vom 29. November 2005 II S 15/05, BFH/NV 2006, 593, jeweils m.w.N.).
3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, da für dieses Verfahren kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
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