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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: III S 4/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
I. Mit dem am 25. März 1999 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger gegen das seine Klage teilweise abweisende Urteil des FG Revision ein, die er unter dem 19. April 1999 begründete. Zugleich wies er auf seine geringe Rente und auf seine angespannte finanzielle Lage hin. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wertete diesen Hinweis als Antrag auf die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren. Auf ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Antragstellers, aus dem sich ergab, daß er die Rücknahme der Revision erklären wollte, erbat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats von dem Antragsteller eine neue Erklärung zur Rücknahme der Revision und bat ihn um Mitteilung, ob er den Antrag auf PKH aufrechthalten wolle. Mit dem am 16. Juni 1999 beim Bundesfinanzhof eingegangenen Schriftsatz erklärte der Antragsteller darauf die Rücknahme der Revision und teilte gleichzeitig mit, daß er den Antrag auf PKH aufrechterhalte.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen.
Nachdem der Antragsteller die Revision zurückgenommen und damit auf die Durchführung des Verfahrens, für das PKH beantragt wurde, verzichtet hat, ist für die Bewilligung der PKH im Streitfall jedes Bedürfnis weggefallen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ende der Entscheidung
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