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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: III S 45/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Antragstellerin betreibt ein Eiscafé. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung nahm der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) Hinzuschätzungen zum Gewinn und zu den Umsätzen vor. Gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 wandten sich die Antragsteller (Einkommensteuer) bzw. die Antragstellerin (Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) mit Einsprüchen und Klage. Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten Einkommensteuerbescheide.

Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzulässig, da die vom Berichterstatter gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte es nicht. Unter Hinweis auf das Urteil lehnte es außerdem den Antrag auf AdV der Einkommensteuerbescheide ab.

Die Antragsteller wandten sich im Hauptsacheverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision. Außerdem beantragen sie die AdV der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 sowie der geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2003. Sie verweisen auf Vollstreckungsmaßnahmen des FA und bringen darüber hinaus Einwendungen gegen die Hinzuschätzungen vor.

II. Der Antrag ist abzulehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig, wenn gegen ein finanzgerichtliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (s. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138). Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Zugangsvoraussetzungen insoweit erfüllt sind, als der Antrag die Einkommensteuer betrifft, die bereits Gegenstand des finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahrens war (vgl. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO), und ob er im Übrigen (Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag) wegen drohender Vollstreckung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO ohne vorheriges behördliches Aussetzungsverfahren zulässig ist. Denn der Aussetzungsantrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss III B 183/07 vom heutigen Tage rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuer- und Gewerbesteuermessbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. Beschluss in BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).

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