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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: III S 55/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Für die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist der im Rahmen der Beschwerde III B 10/08 nicht eingeschränkte Klageantrag maßgeblich. Die Klage war auf Aufhebung der Messbetragsbescheide gerichtet. Der Streitwert bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge bestimmt sich nach den gewerbesteuerlichen Auswirkungen; der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt A betrug in den Streitjahren 1990 bis 1997 durchgehend 350 %.
1990 | 3 505 DM |
1991 | 5 415 DM |
1992 | 5 730 DM |
1993 | 1 528 DM |
1994 | 1 904 DM |
1995 | 2 088 DM |
1996 | 1 341 DM |
1997 | 13 270 DM; 34 781 DM x Hebesatz 350 % = 121 733,50 DM = 62 241 €. |
Der Senat nimmt ausnahmsweise ein Schutzbedürfnis des Antragstellers für die Streitwertfestsetzung an, weil der Streitwert als Grundlage für eine beabsichtigte Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt wird und der Antragsteller nach Mandatsniederlegung keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann.
Ende der Entscheidung
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