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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: III S 58/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 4 |
Gründe:
I. Mit Antrag vom 6. August 2008 begehrt der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn geltend gemachten Forderung der Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegnerin (Familienkasse). Das Finanzgericht (FG) München hatte die Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 14. März 2006 (12 K 1666/03) als unbegründet abgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hin hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 die Revision zugelassen. Mit Beschluss vom 22. September 2008 (1 V 2625/08) hat das FG München den Antrag auf AdV an den BFH als dem zuständigen Gericht der Hauptsache verwiesen. Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 III R 109/07 die Revision zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Der BFH ist durch die Einlegung der Revision Gericht der Hauptsache (s. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
Der Senat kann offenlassen, ob die nach § 69 Abs. 4 FGO erforderlichen Zugangsvoraussetzungen (Ablehnung des gestellten AdV-Antrags durch die Familienkasse oder drohende Vollstreckung) vorliegen, jedenfalls kommt eine AdV schon deshalb nicht in Betracht, da der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2008 III R 109/07, also vor dem Eingang des AdV-Antrags, die Revision zurückgewiesen hat. Damit ist das Urteil des FG München vom 14. März 2006 12 K 1666/03 rechtskräftig geworden; zugleich ist der Rückforderungsbescheid damit unanfechtbar. Infolgedessen kommt eine AdV nicht mehr in Betracht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. September 1998 VIII S 3/98, BFH/NV 1999, 345).
Ende der Entscheidung
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