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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: III S 6/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 62a | |
FGO § 142 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 4. Februar 2003 ab. Hiergegen hat der Kläger persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und nach Ablauf der Beschwerdefrist Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fügte er nicht bei.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
b) Die von dem Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger muss sich vor dem BFH --wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Die vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unzulässig.
c) Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490).
Der Kläger hat seine persönlichen Verhältnisse bislang nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß auf amtlichem Vordruck dargelegt. Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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