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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: III S 66/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 S. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 142 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) wies die auf Aufhebung der --zum Teil nach Einlegung von Rechtsmitteln-- bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1997 gerichtete Klage des Antragstellers ab: Die fehlende Angabe des zweiten Vornamens des Antragstellers führe nicht zur Unwirksamkeit der Bescheide. Solange kein Zweifel an der Identität des Adressaten auftrete, sei ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung unschädlich. Im Streitfall habe die unvollständige Angabe der Vornamen des Antragstellers zu keinerlei Unklarheit über die Person des Steuerschuldners geführt. Die Bescheide seien dem Antragsteller nachweislich zugestellt worden und er habe die darin getroffenen Regelungen, wie die eingelegten Rechtsmittel belegten, als gegen sich gerichtet angesehen.
Der Antragsteller begehrt für eine Nichtzulassungsbeschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsvertreters.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
1.
Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.
2.
Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).
So liegt es im Streitfall; für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Entscheidung des FG entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365, und BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII S 19/99, BFH/NV 2000, 551). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
3.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.
Ende der Entscheidung
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