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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: III S 69/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 S. 1 | |
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Die im März 1987 geborene Tochter (T) der Antragstellerin war ausbildungsbedingt seit August 2004 am Ausbildungsort in einem Personalzimmer untergebracht. Im Juni 2006 hob die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2004 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass T seit August 2004 nicht mehr in den Haushalt der Antragstellerin aufgenommen gewesen sei und der Vater der T dieser monatlich eine höhere Unterhaltsrente gezahlt habe. T selbst habe das Personalzimmer am Ausbildungsort als "ständigen Wohnsitz" angesehen. Ihre Freizeit habe sie im Wesentlichen am Ausbildungsort oder im Haushalt ihres Freundes verbracht. Die nur stundenweisen Aufenthalte im Haushalt der Antragstellerin hätten lediglich Besuchscharakter gehabt. Zwar habe T dort ein Zimmer zur Verfügung gestanden. T habe jedoch regelmäßig bei ihrem Freund übernachtet und die Sachen des täglichen Bedarfs sowie für Freizeit und Beruf in ihrem Personalzimmer aufbewahrt. Damit sei ihr Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht mehr der Haushalt der Antragstellerin gewesen, auch wenn weiterhin familiäre Beziehungen zu dieser oder zu den Geschwistern gepflegt worden seien.
Die Antragstellerin begehrt für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsvertreters. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des FG.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
1.
Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung #(FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).
So liegt es im Streitfall; für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Entscheidung des FG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der ein für die Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 des Einkommensteuergesetzes erforderliches Obhutsverhältnis dann nicht besteht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum im Haushalt eines Berechtigten aufhält, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (z.B. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326). Anhaltspunkte für Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
2.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.
Ende der Entscheidung
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