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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: III S 7/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. Januar 2007 III S 35/06 (PKH) abgelehnt, weil der Antragsteller den PKH-Antrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt und auch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

Mit seinem Schreiben vom 7. Februar 2007 wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der PKH. Er trägt unter anderem vor, die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss, er habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, treffe nicht zu. Vielmehr habe er das am 27. November 2006 unterzeichnete Formblatt seinem Antrag auf PKH (hinter Blatt 23) beigefügt.

II. Der Senat wertet die Eingabe des Antragstellers als Gegenvorstellung gegen den die PKH ablehnenden Beschluss. Die Gegenvorstellung hat aber keinen Erfolg.

Auf eine Gegenvorstellung kann eine materiell oder formell rechtskräftige Entscheidung nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Der Antragsteller macht keine derart schwerwiegenden Verstöße geltend.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2007 III S 35/06 (PKH) dargelegt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH PKH für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde die PKH beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils beim BFH einzulegen. Da das finanzgerichtliche Urteil dem Antragsteller am 7. Oktober 2006 zugestellt worden war, lief die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 7. November 2006 ab. Der Antrag des Antragstellers auf PKH sowie die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten dem BFH daher bis zum 7. November 2006 vorliegen müssen. Der Antrag auf PKH einschließlich Anlagen ist aber erst am 30. November 2006 beim BFH eingegangen. Auch wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. November 2006 dem Antrag auf PKH beigefügt war, war sie --ebenso wie der Antrag selbst-- verspätet.

Gerichtsgebühren entstehen nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

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