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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: III S 8/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 | |
FGO § 113 Abs. 1 | |
FGO § 113 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Mit Beschluss vom 16. März 2000 III S 5/99 (BFH/NV 2000, 1122) hat der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt, die im Streitfall beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner erfülle der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 14. Juni 2000, eingegangen am 21. Juni 2000, die Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 16. März 2000 III S 5/99 beantragt. Die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses widersprächen in nicht hinnehmbarer Weise dem tatsächlichen Sachverhalt und seien daher unschlüssig.
Der Antrag ist unzulässig.
Für die beantragte Tatbestandsberichtigung nach § 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es bereits an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2000 III S 5/99, dessen Tatbestand der Antragsteller zu berichtigen begehrt, kein Rechtsmittel gegeben ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1997 XI B 139-140/96, BFH/NV 1997, 427, m.w.N.).
Der Senat kann daher --auch mit Blick auf die Entbehrlichkeit einer Begründung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO-- unentschieden lassen, ob der Tatbestand des angefochtenen Senatsbeschlusses vom 16. März 2000 die gerügten Unrichtigkeiten enthält und die Rüge des Antragstellers in der gebührlichen Form vorgebracht wurde.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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