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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: III S 8/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2001 auf.
Den verspäteten Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels rechtzeitiger Einspruchserhebung ab. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04 (BFH/NV 2005, 896) als unbegründet zurück.
Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf 332 € fest. Bei der Ermittlung des Streitwerts von 7 712 € legte sie die streitigen Kindergeldbeträge für die beiden älteren Kinder sowie die Minderung des Kindergeldes für die beiden jüngeren Kinder zugrunde.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 beantragte der Kläger, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 1. Juni 2005 wendete er sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der seit Januar 2005 für Rechtsstreite um Kindergeld zuständige III. Senat des BFH stellte die Entscheidung über die Gegenvorstellung zurück und erließ zunächst den beantragten Streitwertbeschluss, in dem er den Streitwert auf 6 082 € festsetzte. Daraufhin übersandte die Kostenstelle des BFH dem Kläger eine geänderte Kostenrechnung.
Der Kläger hielt auf Anfrage an seiner Gegenvorstellung fest.
II. Die vom Kläger persönlich erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Für eine Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung, wenn das Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat (wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde), dem Vertretungszwang unterliegt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, nicht veröffentlicht, juris, --die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2005 1 BvR 835/04--, sowie vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848, m.w.N.).
2. Im Übrigen ist die Gegenvorstellung als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Dass dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 896 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften, hat der Kläger in seiner Gegenvorstellung nicht einmal ansatzweise dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen dagegen, dass der BFH die Rechtzeitigkeit des Einspruchs für unaufklärbar gehalten und keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG angenommen hat.
3. Gerichtsgebühren entstehen nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
Ende der Entscheidung
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