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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: III S 8/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23. Februar 2007 III B 105/06 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 18. Mai 2006 VII 180/2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dort das Vorliegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) u.a. wegen der Ablehnung eines Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung verneint.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rügeführer mit einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO. Sein Prozessbevollmächtigter trägt im Wesentlichen vor, der Anspruch des Rügeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil der Senat nicht auf den Vortrag des Rügeführers eingegangen sei, ihm sei der Zugang zu den Geschäftspapieren und Unterlagen seiner ehemaligen Einzelfirma durch den Insolvenzverwalter der S GmbH verwehrt worden. Dies lasse erkennen, dass der Senat diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen habe. Gleiches gelte für das Vorbringen des Rügeführers, dass die Ladungen der Geschäftsführer und des Insolvenzverwalters der S GmbH zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 18. Mai 2006 nicht erkennen ließen, in welcher Eigenschaft diese am Verfahren beteiligt seien, und dass der Insolvenzverwalter wieder abgeladen worden sei.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2007 IX S 13/06, BFH/NV 2007, 1340, m.w.N.).

Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Rügeführers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Auf den Vortrag des Rügeführers, ihm sei der Zugang zu den Geschäftspapieren und Unterlagen seiner ehemaligen Einzelfirma durch den Insolvenzverwalter der S GmbH verwehrt worden, brauchte der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen. Der Senat hat eine Pflicht des FG zur Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen mangelnder Vorbereitung u.a. deshalb verneint, weil der Prozessbevollmächtigte des Rügeführers Anfang Mai 2006 ausreichend Zeit hatte, um sich auf die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2006 vorzubereiten und ggf. die Akten einzusehen. Dabei hat es der Senat ausdrücklich als unerheblich angesehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Rügeführers wegen des Mandatsentzugs seit dem Jahr 2002 keine Informationen mehr über die S GmbH und die S KG erhalten hatte, da Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens die Gewährung einer Investitionszulage für die Kalenderjahre 1988 bis 1990 war. Die fehlende Einsichtnahme in die Unterlagen der S GmbH und der S KG stand der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nach Auffassung des Senats mithin nicht entgegen.

Auch das Vorbringen des Rügeführers, dass die Ladungen der Geschäftsführer und des Insolvenzverwalters der S GmbH zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 18. Mai 2006 nicht erkennen ließen, in welcher Eigenschaft diese am Verfahren beteiligt seien, und dass der Insolvenzverwalter wieder abgeladen worden sei, hat der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Senat ausdrücklich klargestellt hat, dass der Rügeführer aus der Ladung der Geschäftsführer und des Insolvenzverwalter der S GmbH zur mündlichen Verhandlung nicht schließen konnte bzw. durfte, er sei nicht mehr Beteiligter des Verfahrens. Insoweit hat der Senat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Ladung des Rügeführers keinen Hinweis darauf enthielt, dass das FG ihn nicht mehr als Beteiligten betrachtete. Aus diesem Grund war auch ein Eingehen auf die Abladung des Insolvenzverwalters entbehrlich.

Der Rügeführer macht mit seinen Ausführungen im Grunde geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6 400 des Gebührentatbestandes, Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).

Ende der Entscheidung

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