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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: III S 8/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, mit dem er sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 1993 und der Umsatzsteuer 1992 wandte. Durch Urteil vom 30. April 1998 wies das FG die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juni 1998 persönlich Beschwerde ein.

Gleichzeitig beantragte er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag auf PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Prozeßbeteiligte der dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der Antragsteller eine formgerechte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben, so daß bereits aus diesem Grund PKH nicht gewährt werden kann.

Darüber hinaus ist die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur begehrt werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 FGO). Für das Vorliegen eines dieser Zulassungsgründe ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch der Vorentscheidung und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung Anhaltspunkte.

Die vom Antragsteller bereits persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde müßte nach derzeitigem Verfahrensstand im übrigen kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden, wenn sie vom Antragsteller nicht noch zurückgenommen wird. Denn nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BStBl I 1996, 1810) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

In Fällen der hier vorliegenden Art kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen, setzt eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist voraus, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit stehende Hindernis zu beheben. Er muß daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, daß der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen ordnungsgemäßen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Solche Umstände sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.

Ende der Entscheidung

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