Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III S 8/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 4 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 |
Gründe
Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte darin den erklärten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb besteuert, weil das betrieblich genutzte Grundstück, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, nicht in das Privatvermögen überführt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 25. August 1999 ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte mit Schriftsatz vom 25. November 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der vorbezeichneten Bescheide.
Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde ist besondere Zugangsvoraussetzung für den Antrag beim Gericht der Hauptsache. Liegen die in § 69 Abs. 4 FGO bezeichneten Voraussetzungen bei Antragstellung (noch) nicht vor, ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluss vom 31. August 1994 II S 12/94, BFH/NV 1995, 413, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Einen Antrag bei dem FA auf AdV für die Dauer des Verfahrens vor dem BFH hat die Klägerin nicht gestellt.
Im Übrigen ist auch die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991 nicht ernstlich zweifelhaft. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil hat der erkennende Senat zurückgewiesen. Damit kann es zu keinem Hauptsacheverfahren mehr kommen. Die Steuerbescheide, deren Vollziehung ausgesetzt werden soll, sind mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO) bestehen somit nicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 91, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.