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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III S 8/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte darin den erklärten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb besteuert, weil das betrieblich genutzte Grundstück, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, nicht in das Privatvermögen überführt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 25. August 1999 ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte mit Schriftsatz vom 25. November 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der vorbezeichneten Bescheide.

Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde ist besondere Zugangsvoraussetzung für den Antrag beim Gericht der Hauptsache. Liegen die in § 69 Abs. 4 FGO bezeichneten Voraussetzungen bei Antragstellung (noch) nicht vor, ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluss vom 31. August 1994 II S 12/94, BFH/NV 1995, 413, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Einen Antrag bei dem FA auf AdV für die Dauer des Verfahrens vor dem BFH hat die Klägerin nicht gestellt.

Im Übrigen ist auch die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991 nicht ernstlich zweifelhaft. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil hat der erkennende Senat zurückgewiesen. Damit kann es zu keinem Hauptsacheverfahren mehr kommen. Die Steuerbescheide, deren Vollziehung ausgesetzt werden soll, sind mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO) bestehen somit nicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 91, m.w.N.).

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