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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: III S 9/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Senat verwarf die Revision des Antragstellers, Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Beschluss vom 2. Februar 2000 als unzulässig mit der Begründung, der Kläger habe sein Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet; ihm sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder Wiedereinsetzungsgründe noch Revisionsgründe vorgetragen habe.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Kläger persönlich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren; ferner trägt er vor, aus welchen Gründen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist seiner Ansicht nach unverschuldet gewesen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen.
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht zwar nicht entgegen, dass der Senat die Revision durch Beschluss vom 2. Februar 2000 bereits als unzulässig verworfen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1994 IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805; vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331); sie ist indes abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die versäumte Rechtshandlung --im Streitfall die Begründung der Revision-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form nachgeholt hat. Denn der Kläger hat sich insoweit nicht gemäß der Regelung in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Darauf, dass sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muss, ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang vor dem BFH bezieht sich jedoch nicht nur auf die Einlegung, sondern auch auf die Begründung der Revision (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 95, 818; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 19).
Unentschieden bleiben kann demnach, ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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