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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: III S 9/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

Außerdem beantragten sie die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 auszusetzen, hilfsweise aufzuheben und verwiesen zur Begründung auf ihre Beschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. Das ist hier der Fall. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung der Bescheide ausgeschlossen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 101, m.w.N.).

Die Kläger haben trotz eines entsprechenden Hinweises der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 19. Mai 2003 ihren Antrag aufrecht erhalten. Er war daher durch Beschluss abzulehnen.

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