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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: III S 9/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, InvZulG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 57 Nr. 1
ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2 u. 4
ZPO § 119 Satz 2
InvZulG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Antragstellerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beteiligte sind die Eheleute H. Die Klägerin erwarb im Mai 1992 (Streitjahr) das Motorschiff A, ein Binnenfahrgast-Kabinenschiff, mit dem überwiegend Kreuzfahrten auf Binnengewässern durchgeführt werden.

Auf ihren Antrag auf Investitionszulage für das Streitjahr gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Klägerin zunächst eine Investitionszulage in Höhe von ... DM nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, da das FA in Abweichung von ihrem Antrag die Bemessungsgrundlage um verschiedene Einzelpositionen gekürzt hatte. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Investitionszulage sodann wegen Nichteinhaltens der Verbleibensfrist auf 0 DM fest. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Gegen das Urteil des FG hat das FA Revision eingelegt. Es macht Verfahrensmängel geltend und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Mit ihrem beim Senat gestellten Antrag beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren. Sie macht unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn H geltend, dieser könne die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den sinngemäß geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) --§§ 114 ff.-- erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur auf Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung bei gleichen sachlichen Voraussetzungen dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Die Klägerin gehört zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten inländischen parteifähigen Vereinigungen. Sie ist Beteiligte, da sie als Klägerin (§ 57 Nr. 1 FGO) wegen eines gegen sie als Anspruchsberechtigte i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 ergangenen Investitionszulagenbescheides Rechtsschutz begehrt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind indes nicht gegeben.

Eine juristische Person --entsprechendes gilt für eine parteifähige Vereinigung, wie sie hier vorliegt-- hat ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1992 I B 84/92, BFH/NV 1994, 573). Aus der sinngemäßen Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO folgt, daß die beteiligte juristische Person oder parteifähige Vereinigung ferner Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten --hier also der Gesellschafter der Klägerin-- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (u.a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) einzureichen hat, wobei für diese Erklärungen der gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehene amtliche Vordruck zu verwenden ist (BFH-Beschluß vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795). Außerdem ist darzulegen, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (BFH-Beschluß vom 4. April 1995 V S 1/95, BFH/NV 1995, 1008).

Diesen formalen Anforderungen genügt der PKH-Antrag der Klägerin nicht.

In ihrer Antragsschrift äußert sich die Klägerin zum einen nicht über die bei ihr, d.h. bei der Gesellschaft, gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere nicht über den Wert und evtl. Belastungen des Motorschiffs. Angaben hierzu enthält die Erklärung im übrigen auch insoweit nicht, als sie sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn H bezieht. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Unterlassung der erstrebten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird dann angenommen, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 10, m.w.N.). Solche Umstände sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im übrigen hat die Klägerin auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO umfangreiche Angaben lediglich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Herrn H gemacht. Die Angaben zu den Verhältnissen von dessen Ehefrau sind unvollständig.

Eine Aussage zur Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist dem Senat wegen § 119 Satz 2 ZPO verwehrt.

Ende der Entscheidung

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