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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: IV B 1/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angegeben, die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1999 sei ihnen und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen, so dass ihnen das rechtliche Gehör versagt worden sei. Der Sache nach machen sie damit aber einen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, weil sie --die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt-- vor dem Finanzgericht dann nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten waren. In einem solchen Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2000 X B 50/99, BFH/NV 2000, 1223, m.w.N.).
Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob die Kläger zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des geltend gemachten Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Einzelnen hätten darlegen müssen, wozu sie sich nicht hätten äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und warum das angegriffene Urteil dann anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2000 VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1491). Auch kann es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf ankommen, ob die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sich nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte im angegriffenen Urteil oder --wie im Fall der fehlenden Ladung-- auf den gesamten Streitstoff bezieht (vgl. dazu den Vorlagebeschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 174). Denn in einem Fall, wie dem vorliegenden, ist der nicht geladene Beteiligte ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, eine zulassungsfreie Revision einzulegen.
Ende der Entscheidung
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