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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: IV B 1/08
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 193 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), "ob ein schlichter Kapitalanleger einer Kapitalgesellschaft als Steuerpflichtiger gem. § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen werden kann".

Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, um eine der Errichtung der GmbH vorangehende Vorgründungsgesellschaft handelte. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht identisch ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91) und als "andere Gesellschaft" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen ist (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 169, m.w.N.). Für sie gilt --anders als bei der später entstehenden GmbH-- der Grundsatz der transparenten Besteuerung, so dass ihre Einkünfte unabhängig von einer Ausschüttung den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen sind und zwar in der Einkunftsart, zu der die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte gehören. Dass es sich hierbei im Streitfall um gewerbliche Einkünfte gehandelt hat, folgt nach den Feststellungen des FG daraus, dass die Gesellschaft --bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages-- für Tätigkeiten, die ihrem Gesellschaftszweck entsprachen, Rechnungen erstellt hat. Zudem war sie als Obergesellschaft an einer weiteren Vorgründungsgesellschaft beteiligt, die nach den Feststellungen der sie betreffenden Betriebsprüfung (ebenfalls) gewerbliche Einkünfte erzielt hat, die der Obergesellschaft als solche zuzurechnen waren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

2. Der Kläger macht geltend, auch eine weitere Frage sei höchstrichterlich nicht geklärt. Er hat die Frage allerdings nicht formuliert. Offenbar meint der Kläger, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe ihn bei der erstmaligen Feststellung angeblicher oder tatsächlicher Besteuerungsgrundlagen über deren Vorliegen informieren müssen, damit er seine Mitwirkungsrechte habe wahrnehmen können, ohne daran durch seine Verpflichtungen, die er als anwaltlicher Vertreter der Geschäftsführerin der beiden Vorgründungsgesellschaften gegenüber gehabt habe, gehindert zu sein.

Insoweit fehlt es zum einen an der Darlegung der Rechtsgrundlage für eine solche Pflicht des FA. Der Kläger geht auch nicht auf den Umstand ein, dass bei der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen einer Untergesellschaft die Beteiligungsverhältnisse bei der Obergesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von einem Verstoß gegen die vom Kläger behauptete Mitteilungspflicht beeinträchtigt sein könnte.

Ende der Entscheidung

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