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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV B 1/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 105 Abs. 5 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es fehlt jedoch an der Darlegung des Abweichens in einer konkreten Rechtsfrage, die in ständiger Rechtsprechung gefordert und aus dem Formerfordernis der Beschwerdebegründung abgleitet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Dazu ist darzutun, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dieser Rechtssatz braucht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, er muß sich jedoch aus der angeführten Entscheidung hinreichend deutlich ergeben (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dazu muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (Beschluß in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat lediglich vorgetragen, das FG sei der Begründung der Einspruchsentscheidung gefolgt, die sich auf das Urteil des BFH vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85 (BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497) gestützt habe. Einem späteren Urteil des BFH lägen aber vergleichbare Verhältnisse wie im Streitfall zugrunde (Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64). In dieser Entscheidung werde darauf hingewiesen, daß die architektenähnliche Tätigkeit ihren Schwerpunkt in dem Bereich der gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken habe. Da diese Kriterien auch im Streitfall erfüllt würden, sei die Revision zuzulassen. Damit hat der Kläger nicht dargetan, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Vor allem hat er keinen Rechtssatz bezeichnet, der der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt.
Zwar ist das FG in seinen Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung gefolgt. In einem solchen Fall der nach § 105 Abs. 5 FGO zulässigen Bezugnahme auf die Begründung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist den finanzgerichtlichen Entscheidungsgründen unmittelbar kein divergenzfähiger Rechtssatz zu entnehmen. In diesem Fall ist der abstrakte Rechtssatz der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung zu entnehmen. Im Streitfall enthalten die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber auch ergänzende Ausführungen, die ebenfalls Grundlage zur Bezeichnung abstrakter Rechtssätze hätten sein können. Der Kläger hat solche Rechtssätze jedoch weder aus der finanzgerichtlichen Entscheidung noch aus der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung bezeichnet. Er hat vielmehr allein auf die Vergleichbarkeit des Streitfalls mit dem Senatsurteil in BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64 hingewiesen. Ob die Würdigung des Sachverhalts zutreffend oder zwingend ist, ist für die Annahme einer Divergenz jedoch unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Ende der Entscheidung
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