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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: IV B 100/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO, GG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
GG Art. 95 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 (früher § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3) des Gerichtskostengesetzes (GKG) folgt, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60, und vom 25. Januar 2000 VII B 301/99, BFH/NV 2000, 869, m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 68 Abs. 3, früher § 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701, und in BFH/NV 2000, 869).
Ende der Entscheidung
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