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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IV B 100/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 S. 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 S. 1 |
Gründe:
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 15 K 208/05 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Februar 2008 zugestellt.
Am 5. März 2008 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Antrag des Klägers ein, mit dem er begehrte, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu bewilligen. Der beschließende Senat hat dem Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2008 stattgegeben und dem Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder Steuerberater seiner Wahl als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Beschluss wurde dem Kläger am 24. Juli 2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte der Kläger mit, dass er auf bisher unerwartet große Schwierigkeiten stoße, einen Steuerfachanwalt auf PKH-Mandatsbasis für die Anfertigung der Nichtzulassungsbeschwerde zu finden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2008, zugegangen am 28. August 2008, teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er den Kläger vertrete.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. September 2008 erhob der Prozessbevollmächtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil und beantragte zugleich sowohl für die Versäumung der Beschwerdefrist als auch für die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 27. März 2008 (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Allerdings war der Kläger zu dieser Zeit wegen Mittellosigkeit an der Einlegung der Beschwerde gehindert. Das Hindernis entfiel jedoch mit Zustellung des Beschlusses vom 26. Juni 2008, mit dem der Senat dem Kläger PKH bewilligt hat, mithin am 24. Juli 2008 (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1990 XII ZB 141/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1991, 425; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 67. Aufl., § 234 Rz 12). Daher hätte die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum Montag, dem 25. August 2008 beim BFH eingehen müssen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Das ist selbst dann nicht geschehen, wenn man den am 28. August 2008 eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2008 bereits als Nichtzulassungsbeschwerde ansehen wollte.
Umstände, die den Kläger ohne Verschulden gehindert haben könnten, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegen, sind nicht hinreichend dargelegt und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, es habe sich als schwierig erwiesen, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden, reicht hierzu nicht aus (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a, Rz 21, m.w.N.). Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, welchen Rechtsanwalt er zu welchem Zeitpunkt vergeblich gebeten hat, ihn vor dem BFH zu vertreten. Hieran fehlt es im Streitfall. Auch der Prozessbevollmächtigte hat sich hierzu nicht geäußert. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 8. September 2008 darauf hingewiesen, dass er dem Kläger bisher persönlich nicht begegnet sei und mangels Mitteilung einer Telefonnummer auch keinen telefonischen Kontakt mit ihm habe aufnehmen können.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtskosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO nicht erhoben werden, und eine Erstattung von Kosten an den Verfahrensgegner (§ 123 ZPO) nicht in Betracht kommt (§ 139 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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