Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: IV B 100/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint-- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Frage, ob die durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes verstärkte Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung Einfluß auf die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geregelte Anlaufhemmung hat, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Rechtsfrage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der BFH hat wiederholt entschieden, daß die Anlaufhemmung allein davon abhängig ist, ob der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschrift zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 15. September 1994 XI R 59/93, BFH/NV 1995, 647, m.w.N., und vom 17. Februar 1993 II R 83/90, BFHE 170, 305, BStBl II 1993, 580). Da der Kläger im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig war, war er zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 25 des Einkommensteuergesetzes, § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Dem steht nicht entgegen, daß das Finanzgericht München am 27. Januar 1995 8 K 4360/93 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte. Inzwischen hat der BFH über diese Revision entschieden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das ergangene Urteil betrifft jedoch nur den Sonderfall, daß vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Jahr, in dem ein Verlust entstanden ist, ein Antrag auf Verlustrücktrag gestellt wurde (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). Es ist für den Streitfall nicht einschlägig. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/89 (BFHE 163, 414, BStBl II 1991, 440). Der Sachverhalt, über den der BFH dort zu entscheiden hatte, ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Die Steuerpflichtige war nämlich ohne besondere Aufforderung des FA nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Ende der Entscheidung

Zurück