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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: IV B 101/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht betont, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die gerügte Divergenz in einer Weise dargelegt wurde, die den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt.
Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) hätten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun müssen, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dazu hätten insbesondere abstrakte Rechtssätze des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden müssen, dass eine Abweichung erkennbar würde (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen wären dabei erkennbar oder zumindest in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
b) Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift der Kläger mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der genannten BFH-Entscheidung gegenüberstellt, braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die geltend gemachte Divergenz eindeutig nicht vorliegt.
Das Finanzgericht (FG) weicht mit seiner Entscheidung, dass das streitige Mietgrundstück weder Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen noch des gewerblichen Betriebs der Kläger sei, nicht von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95 (BFH/NV 1997, 114) ab. In diesem Urteil hat der erkennende Senat dargelegt, dass ein Wirtschaftsgut nicht allein aufgrund der (subjektiven) Willensbetätigung des Steuerpflichtigen als Betriebsvermögen gewillkürt werden kann. Vielmehr setze die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu verstärken. Von diesem Rechtssatz ist die Vorinstanz erkennbar ausgegangen, indem sie einerseits auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Möglichkeit der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Land- und Forstwirten hinwies (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288) und andererseits ausführte, das zu 100 % fremdfinanzierte Mietobjekt in O sei objektiv nicht geeignet, den Betrieb der hunderte km entfernten Schank- und Speisewirtschaft der Kläger zu fördern. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, gegen die keine Verfahrensrügen vorgebracht wurden, bestand ein objektiver Zusammenhang des in den neuen Bundesländern belegenen Mietobjekts weder mit der Landwirtschaft noch mit der Gastwirtschaft der Kläger (zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und zu dessen möglichem Umfang s. auch das BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 48/96, BFH/NV 1997, 749).
Soweit die Kläger im Übrigen rügen, das FG habe die BFH-Rechtsprechung fehlerhaft auf den Streitfall angewandt, wird damit keine Divergenz geltend gemacht, sondern ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 17).
Ende der Entscheidung
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