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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: IV B 101/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78
FGO § 71 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Juli 1994 die Steuerberaterpraxis seines Kollegen K unter Übernahme der bisherigen, in einer Liste aufgeführten Mandanten, "soweit diese der Übernahme zugestimmt haben". Nachdem der Kläger auf den Kaufpreis von 975 000 DM am 30. September 1994 eine Abschlagszahlung von 135 000 DM geleistet hatte, wurde der Kaufpreis am 28. Februar 1995 vereinbarungsgemäß auf 541 932,12 DM gemindert und von K unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Minderung in Aussicht gestellt. In seiner Eröffnungsbilanz zum 1. Oktober 1994 wies der Kläger einen Praxiswert von 320 000 DM aus, der in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 um 180 966 DM auf 139 034 DM abgeschrieben wurde. Im November 1995 erhob K Klage auf Zahlung eines Teilbetrags des Kaufpreises von 300 000 DM beim Landgericht X. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem sich der Kläger zur Zahlung weiterer 110 000 DM an K verpflichtete. Für den Fall einer Zahlung von 90 000 DM bis zum 15. März 2003 verzichtete K auf den Restbetrag der Vergleichssumme. Die Akten des Landgerichts wurden im finanzgerichtlichen Verfahren beigezogen; der Kläger wurde hierüber nicht unterrichtet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung des erklärten Verlustes in Höhe von 360 866 DM für 1994 ab und stellte statt dessen mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 einen Gewinn von 27 720 DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 9. April 1996 wurde auf der Grundlage eines Kaufpreises von 677 234,43 DM und eines Praxiswerts von 510 294 DM ein Verlust von 166 840 DM festgestellt. Dabei berücksichtigte das FA, dass der Jahresumsatz nach der Praxisübertragung zurückgegangen war, was auch zu einer Neuberechnung des Kaufpreises mit 677 234,43 DM in der Klage vor dem Landgericht geführt hatte.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Der Verlust sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Eine Abschreibung des Praxiswerts auf 0 DM könne der Kläger nicht verlangen. Die Ermittlung des Praxiswerts durch das FA sei nicht zu beanstanden. Darauf sei für ein Rumpfwirtschaftsjahr (Streitjahr) eine Abschreibung auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 4 Jahren für 3 Monate gewährt worden. Eine darüber hinausgehende Teilwertabschreibung könne nicht beansprucht werden. Der Kläger habe seine Einwände mit der Vorlage der Umsätze selbst teilweise entkräftet. K und der Kläger hätten sich über die Minderung des Kaufpreises geeinigt und damit zugleich den Praxiswert neu bestimmt.

Das FG ließ die Revision nicht zu.

Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend und rügt die Verfahrensmängel der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht, auf denen die Vorentscheidung beruhen soll. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Mit seiner Verfahrensrüge bringt der Kläger vor, er habe erstmals im Urteil von der Zuziehung der Akten seines Zivilprozesses vor dem Landgericht X erfahren. Diese Akten aber seien ihm bei der Akteneinsicht in die Steuerakten nicht vorgelegt worden.

a) Anders als bei den den Streitfall betreffenden Steuerakten, die kraft Gesetzes nach § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht nach Empfang der Klageschrift von der Behörde zu übersenden sind, sind die Beteiligten von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis zu setzen (vgl. § 79 Abs. 2 FGO), auch wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt dieser Akten nicht ankommen sollte (BFH-Urteil vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359). Geschieht dies nicht, kann das Recht der Beteiligten auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt sein (BFH-Beschluss vom 24. März 1998 I B 106/97, BFH/NV 1998, 1200, m.w.N.). Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst ergibt, hat das FG die genannten Verfahrensakten zwar beigezogen, den Kläger aber ausweislich der FG-Akten und der Sitzungsniederschrift nicht von der Anordnung der Aktenbeiziehung benachrichtigt.

b) Gleichwohl ist diese Verfahrensrüge nicht schlüssig vorgebracht. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Verstoßes gegen § 78 FGO gehört der substantiierte Vortrag des Betroffenen, zu welchem Inhalt der vom FG beigezogenen und ohne sein Wissen verwerteten Akten er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. zu der trotz § 119 Nr. 3 FGO von der Rechtsprechung geforderten Kausalität des Verfahrensverstoßes allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 119 Rz. 14, m.w.N., und im Besonderen das BFH-Urteil vom 6. November 1990 VII R 80/88, BFH/NV 1991, 752). Entsprechend wird die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer tatsächlichen Feststellung dann als unschädlich angesehen, wenn es auf diese Feststellung für die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 359, m.w.N.).

c) Zwar hat der Kläger vorgetragen, hätte er sich zu den beigezogenen Akten äußern können und hätte das FG diese Akten darauf ordnungsgemäß ausgewertet, so hätte sich aufdrängen müssen, dass gerade die aus seiner Praxis ausgeschiedenen Mitarbeiter vor dem 31. Dezember 1994 nahezu 70 % des Gesamtumsatzes des Praxisveräußerers erwirtschaftet hätten. Diese Tatsache hätte zu der begehrten Teilwertabschreibung führen müssen. Damit hat der Kläger aber nicht dargetan, warum und inwieweit das Urteil des FG auf die beigezogenen Akten des Zivilprozesses gestützt ist. Das FG hat die Frage, ob drohende Mandatsverluste in den Folgejahren Auswirkungen auf den Praxiswert für das Streitjahr haben könnten, ausdrücklich offen gelassen, namentlich aber dem vom Kläger angeführten Umstand, dass zwei Mitarbeiterinnen zum Ende des Streitjahrs gekündigt hatten, keine Bedeutung beigemessen. Dies sei --so das FG-- kein geeigneter Aspekt. Der Kläger selbst habe als ausschließlichen Wertermittlungsfaktor den Jahresumsatz der bisherigen Klienten ohne Bezug zu den vorhandenen Mitarbeitern akzeptiert. Der Fortbestand der bestehenden Arbeitsverhältnisse in einer Steuerberatungspraxis sei aber auch in vergleichbaren Verkaufsfällen nach Kenntnis des Senats nie als wertbildender Faktor angesehen worden. Entscheidend sei immer das Vertrauensverhältnis der Mandanten zum Praxisinhaber gewesen. Sollte dies im Streitfall ausnahmsweise anders gewesen sein, so sei dieser außergewöhnliche Umstand in den dem Streitjahr folgenden Jahren zu beurteilen, wenn er sich manifestiert hätte.

d) Für den Senat ist damit offenkundig, dass das FG die Akten des Landgerichts vorsorglich beigezogen, sie für die Entscheidung des Streitfalls als unergiebig angesehen und daher nicht verwertet hat. Damit aber unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Senatsurteil vom 26. Januar 1989 IV R 71/87 (BFH/NV 1990, 296) zugrunde liegenden Fall, in dem das FG die Zivilprozessakten ausgewertet und sich maßgeblich auf ein darin enthaltenes Sachverständigengutachten gestützt hat.

2. Die übrigen Rügen sind ebenfalls unzulässig. So hat der Kläger die gerügte Abweichung nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Es fehlt an der Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem vom Kläger bezeichneten Urteil des BFH vom 19. Mai 1998 I R 54/97 (BFHE 186, 230, BStBl II 1999, 277 zur Teilwertabschreibung wegen einer Fehlmaßnahme). Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, er habe bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt, oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986, S. 99).

Ende der Entscheidung

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