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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: IV B 102/03
Rechtsgebiete: EStG, BörsG
Vorschriften:
EStG § 15 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 | |
BörsG n.F. § 25 | |
BörsG n.F. § 64 Abs. 5 |
Gründe:
I. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 27 ff. und 30 ff., m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den betreffenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
b) Die Rechtslage ist vorliegend durch die Urteile des BFH vom 13. September 1955 I 250/54 U (BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325) und vom 15. März 1994 X R 38/92 (BFH/NV 1994, 850) geklärt. Danach stellen zwar Kursmakler unter Aufsicht der Kursmaklerkammer die amtlichen Börsenpreise fest (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes --BörsG-- i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes --BörsGÄndG-- vom 5. März 1934, RGBl I 1934, 169) und sind ihnen aufgrund dessen besondere Pflichten auferlegt, um ihre Unparteilichkeit und Unbefangenheit bei der Festsetzung des Börsenkurses zu sichern. Weiter gehende Bedeutung haben diese Bestimmungen nach dem Urteil in BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325 jedoch nicht. Sie geben nach demselben Urteil auch nicht etwa der gesamten Tätigkeit des Kursmaklers einen amtlichen Charakter. Die Stellung der Makler --so heißt es weiter-- habe sich im Laufe der Entwicklung von der öffentlich bestellten Urkundsperson zu der eines Kaufmanns und Gewerbetreibenden gewandelt. Die Mitwirkung bei der Kursfestsetzung habe mehr den Charakter einer ehrenamtlichen Aufgabe, für die der Kursmakler keine gesonderte Vergütung erhält. Seine Einkünfte flössen aus der gewerblichen Maklertätigkeit.
Die Courtagen haben danach gewerblichen Charakter. Der vereidigte Kursmakler ist im Übrigen Handelsmakler i.S. des § 93 des Handelsgesetzbuches (HGB) und war damit in den Streitjahren Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, Handelsgesetzbuch, München 2001, Vor § 1 Rdnr. 14).
c) Die Änderungen, die das BörsG durch das BörsGÄndG vom 28. April 1975 (BGBl I 1975, 1013) bzw. das BörsGÄndG 1989 vom 11. Juli 1989 (BGBl I 1989, 1412) erfahren hat, ändern an der Gewerblichkeit der Maklertätigkeit des Kursmaklers nichts. Insbesondere die Courtagen, die früher von den Börsenvorständen in für die Bundesrepublik Deutschland einheitlicher Höhe festgesetzt wurden, um zu verhindern, dass Geschäfte an den Platz mit der niedrigsten Courtage abwandern (dazu Schwark, Börsengesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 1994, § 30 Rdnr. 11), und nunmehr aufgrund einer Gebührenordnung erhoben werden (§ 30 Abs. 3 und 4 BörsG in der für die Streitjahre gültigen Fassung), werden weiterhin für die Vermittlung von Handelsgeschäften erhoben (Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 12).
d) Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf den Kursmaklerstellvertreter anzuwenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850), der den Kursmakler im Falle von zeitweiliger Krankheit oder Abwesenheit vertritt und dem Kursmakler weitgehend gleichgestellt ist (vgl. Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 6).
e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch deshalb nicht gegeben, weil eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft nicht mehr richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35, m.w.N.). Die Beschwerde muss daher --um zulässig zu sein-- insoweit auch Gründe darlegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierfür ist erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 748). Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl die Ermittlung des Börsenpreises aufgrund § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland --Viertes Finanzmarktförderungsgesetz-- vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010 --BörsG n.F.--) nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) erfolgt.
Danach ist die Preisfeststellung durch Skontroführer nunmehr in allen Marktsegmenten nichtamtlich, d.h. keine hoheitliche Tätigkeit mehr (dazu Schwark/Beck, Kapitalmarktrechtskommentar, München 2004, § 26 BörsG Rdnr. 6). Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind weiter gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen. Damit ist auch der tragende Gesichtspunkt, den der Kläger in seiner Beschwerdebegründung in den Vordergrund gestellt hat, entfallen.
2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41 und 28).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
II. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und das hierzu unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03 (BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578) verwiesen.
Ende der Entscheidung
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