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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: IV B 102/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 16 | |
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 34 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --ungeachtet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Die Beschwerdebegründung legt nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- in zulässiger Weise dar, dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben.
1. Die Frage, ob die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90 (BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.4.b) dargelegten Grundsätzen auch dann zu versagen ist, wenn bei der Realteilung zwar das Grundstück, das ursprünglich die einzige wesentliche Betriebsgrundlage der Gesellschaft darstellte, in das Privatvermögen überführt wird, die Gesellschafter jedoch zugleich Mitunternehmeranteile erhalten, die unmittelbar zuvor zum Zweck der Realteilung zu Buchwerten in das Betriebsvermögen der dann real geteilten Gesellschaft eingebracht worden sind, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung. Nach der genannten Entscheidung ist die Steuerbegünstigung nicht zu gewähren, wenn der einzelne Realteiler --wie im Streitfall der Kläger hinsichtlich der übernommenen Mitunternehmeranteile-- nicht bei allen ihm zugeteilten Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufdeckt (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.b). Das wird damit begründet, dass der Zweck des § 34 EStG darin besteht, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen Unterschied machen, ob die stillen Reserven in dem real geteilten Unternehmen oder in Schwestergesellschaften entstanden sind, wenn die Anteile an den Schwestergesellschaften zum Zweck der Realteilung zu Buchwerten in das Vermögen der real geteilten Gesellschaft eingebracht worden sind. Wenn diese Frage in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht erörtert worden ist, liegt das daran, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie im vorgenannten Sinn zu beantworten ist.
2. Die zweite vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG Anwendung findet, wenn bei einer im Zuge der Realteilung entstandenen doppelstöckigen Personengesellschaft nur die stillen Reserven im originären Betrieb der Obergesellschaft, nicht jedoch die stillen Reserven der zuvor eigenständigen Untergesellschaft aufgedeckt werden, ist praktisch mit der ersten identisch und hat deshalb ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Inwiefern sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467) für die Beurteilung des Streitfalls etwas ergeben soll, ist nicht erkennbar. In diesem Urteil ist der Senat davon ausgegangen, dass die Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der Untergesellschaft seitens der Obergesellschaft zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führt. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist mit der Übernahme eines solchen Anteils zum Buchwert anlässlich einer Realteilung schon deshalb nicht zu vergleichen, weil bei der Veräußerung die stillen Reserven realisiert werden.
3. Wenn der Kläger schließlich darauf hinweist, dass nach wie vor umstritten sei, inwieweit ein bei einer Realteilung mit Buchwertfortführung entstehender Gewinn den Tarifbegünstigungen unterliege (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 549), betrifft dieser Meinungsstreit lediglich die Frage, in welcher Höhe bei einer Realteilung mit Wertausgleich ein Gewinn entsteht und ob dieser bei der Realteilung mit Buchwertfortführung steuerbegünstigt ist. Im Streitfall ist ein Wertausgleich jedoch nicht gezahlt worden.
Ende der Entscheidung
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