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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: IV B 103/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 7 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe-- jedenfalls nicht begründet; die Revision ist deshalb nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (Senatsbeschluss vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 31).
Davon ausgehend fehlt es der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Ausweisung eines Grundstücks als Naturschutzgebiet eine Teilwertabschreibung bei den Gewinneinkünften bzw. eine Absetzung für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung bei den Überschusseinkünften ermöglichen kann, an ihrer Klärungsfähigkeit. Das FG hat sein Urteil sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Teilwertabschreibung als auch hinsichtlich der Ablehnung einer AfA und für Substanzverringerung jeweils doppelt begründet. Die Beschwerde wirft indes Grundsatzfragen jeweils nur bezüglich einer Begründungsalternative auf.
Die Ablehnung der Teilwertabschreibung begründet das FG einmal damit, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe und eine Teilwertabschreibung bei den Überschusseinkünften nicht in Betracht komme. Zum anderen hat das FG eine Teilwertabschreibung bereits deshalb abgelehnt, weil es an einem substantiierten Vortrag dazu fehle, ob und in welchem Umfang durch die Naturschutzverordnung eine Wertminderung des Grundstücks überhaupt eingetreten sei. Das Grundstück sei zum Zeitpunkt des Erwerbs eine land- und forstwirtschaftliche Fläche gewesen. Daran habe sich durch die Naturschutzverordnung nichts geändert.
Die Ablehnung der AfA im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründet das FG zum einen damit, dass bei den Überschusseinkünften auf Grund der Regelung in § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine AfA nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht komme. Darunter falle der Grund und Boden nicht. Zum anderen lehnt das FG die AfA deshalb ab, weil ein Wertverlust des Grundstücks nicht erkennbar sei. Ein Wertverlust durch die Naturschutzverordnung sei nicht eingetreten. Die Bebaubarkeit sei nicht weggefallen, vielmehr sei das Grundstück auf Grund seiner Außenbereichslage von vornherein nicht bebaubar gewesen.
2. Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind grundsätzlich nur Verstöße des FG gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Daher kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht mit der Begründung gerügt werden, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, 82, m.w.N. zur Rechtsprechung).
Die Behauptung der Beschwerde, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass für das streitgegenständliche Grundstück ein Einheitswert für Land- und Forstwirtschaft und ein Wirtschaftswert für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden sei, und deshalb ein Verstoß gegen § 76 FGO vorliege, trifft nicht zu. Bereits den Ausführungen im Tatbestand des FG-Urteils ist zu entnehmen, dass das FG ersichtlich davon ausgegangen ist, dass das streitgegenständliche Grundstück von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bewertungsrechtlich als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft worden ist. So hat das FG im Tatbestand ausdrücklich auf den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 1995 Bezug genommen, in dem der Steuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Ersatzwirtschaftswertes für die Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festgesetzt worden ist. Tatsächlich rügt die Beschwerde mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch keinen Verfahrensfehler, sondern ausschließlich die (angeblich) fehlerhafte rechtliche Würdigung des FG. Zudem liegt der Behauptung, die mit dem Grundstück erzielten Einkünfte seien zwingend als solche aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn das Grundstück in dem Einheitswert- und dem Grundsteuermessbescheid als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt worden ist, die rechtsirrige Annahme zu Grunde, dass der Einheitswert- und der Grundsteuermessbescheid zu den Feststellungsbescheiden im Verhältnis Grundlage - Folgebescheid stehen.
Ende der Entscheidung
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