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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV B 103/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 194 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz der Vorentscheidung zu dem Senatsurteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) besteht nicht. Insoweit trägt der Kläger vor, den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils sei konkludent der Rechtssatz zu entnehmen, die Abwägung, ob die Aufklärung mit weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden könne, sei verzichtbar, wenn die Ermittlung an Amtsstelle unzweckmäßig sei. Diese Aussage weiche von dem dem Senatsurteil in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 zu entnehmenden Rechtssatz ab, wonach abzuwägen sei, ob die Aufklärung mit weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden könne. Der Kläger verkennt dabei, daß die Senatsentscheidung in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 zu einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen ist. Zwar steht jeder behördliche Eingriff unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die Ausführungen des Senats in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung beziehen sich allerdings allein auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung aus besonderem Anlaß, die neben der turnusmäßigen Prüfung Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften zulässig sein kann, jedoch nur zur Aufklärung der betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angeordnet werden darf. Zu entscheiden war, ob eine Prüfung aus besonderem Anlaß zur Aufklärung der betrieblichen Nutzung zweier PKW und einer umfangreichen Fotoausrüstung zulässig war. Im Streitfall geht es indessen um die Zulässigkeit einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 angeordneten Außenprüfung bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO 1977 bezeichneten Steuerpflichtigen. An eine Betriebsprüfung nach dieser Vorschrift werden, wie der Senat in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 (zu 1. c aa) ausgeführt hat, ohnehin weit höhere Anforderungen gestellt, als an eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Einspruchsentscheidung die Begründung für diese Prüfungsanordnung zulässigerweise nachgeholt und die auch einkommen- und vermögensteuerrechtlich aufklärungsbedürftigen Fragen und Sachverhalte im einzelnen aufgeführt hat, die eine Prüfung an Amtsstelle als nicht zweckmäßig erscheinen lassen, müssen sich die Ermessenserwägungen des FA nicht auf das mindere Mittel der Umsatzsteuersonderprüfung erstrecken. Denn es ist offenkundig, daß eine Umsatzsteuersonderprüfung nicht geeignet ist, die tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zahlreicher Objekte des Klägers, die Überprüfung, ob im Zusammenhang mit einem Gutshof Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen oder gar ein Liebhabereibetrieb zu bejahen wäre, und weitere im einzelnen aufgeführte Einkommensteuerfragen aufzuklären.

2. Ist danach das besondere Aufklärungsbedürfnis für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 dargelegt, so können fehlende Ermessenserwägungen zu einem untauglichen minderen Mittel der Aufklärung auch nicht als Verfahrensfehler die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen. Insoweit fehlt es daher an einer schlüssigen Bezeichnung des Verfahrensmangels.

3. Aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben. Sie sieht der Kläger in der Rechtsfrage, ob das FA zur Begründung einer auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützten Außenprüfung darauf hinweisen muß, daß diese zugleich den Tatbestand einer sog. Erstreckungsprüfung nach § 194 Abs. 2 AO 1977 erfüllt. Diese Frage ist indessen nicht klärungsfähig, weil das FG ausdrücklich festgestellt hat, daß im Streitfall eine Außenprüfung nach § 194 Abs. 2 AO 1977 weder angeordnet noch beabsichtigt gewesen ist. Die Konkurrenz beider Rechtsgrundlagen ist im übrigen durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86 (BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248) hinreichend geklärt.

Ende der Entscheidung

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