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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: IV B 104/97
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 79
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 79 Abs. 1 Satz 1
FGO § 79 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 79b Abs. 2
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seine Gewinne ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Anläßlich einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 stellte der Prüfer fest, daß der Kläger im Streitjahr 1986 Anteile im Nennwert von 30 000 DM an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erworben und diese als Betriebsvermögen behandelt hatte. Den Kaufpreis hatte der Kläger zuvor von einem Mandanten erhalten. Nach Auskunft des Klägers hatte er damals Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit gegen den Mandanten, der eine Zahlung in Höhe von 30 000 DM nur unter der Bedingung leisten wollte, daß der Kläger den Betrag sogleich als Gründungskapital für zwei zu errichtende und zum Firmenverbund des Mandanten gehörende Gesellschaften verwendete.

Der Prüfer bezweifelte, daß der Betrag von 30 000 DM in der Gewinnermittlung des Klägers für 1986 erfaßt sei. Nachdem er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt hatte, der Kläger habe die Erfassung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, erließ das FA am 10. Dezember 1992 --kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist-- einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1986, in dem zusätzliche Betriebseinnahmen von 30 000 DM berücksichtigt wurden.

Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit der Klage geltend, sein Anspruch gegen den Mandanten hätte im Oktober 1986 20 969,76 DM betragen, davon Auslagenersatz 3 755,92 DM und Netto-Honorar 14 860,39 DM. Der Mehrbetrag von 9 303,24 DM sei als Darlehen behandelt und im Lauf der nächsten Monate mit weiteren Honorarrechnungen verrechnet worden. Zum Beweis legte der Kläger eine Gesamtabrechnung vom 28. Oktober 1986 gegen den Mandanten BHG sowie eine Primanota über die Verbuchung des Betrags von 30 000 DM bei Zahlungseingang vor. Weitere Buchführungsunterlagen standen dem Kläger nach seinen Angaben seinerzeit nicht zur Verfügung.

Das FA trat der Klage entgegen und vertrat die Auffassung, die Primanota reiche als Beweismittel nicht aus. Es müßten entweder sämtliche Erlöskontenblätter oder eine Einzelaufstellung der Betriebseinnahmen anhand der Bankauszüge vorgelegt werden.

Unter dem 28. April 1997 richtete der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht X, ein Schreiben an die Verfahrensbeteiligten, in dem er folgendes darlegte: - Die Gewinnermittlung des Klägers hätte Veranlassung gegeben, die Rechtmäßigkeit der Behandlung der beiden GmbH- Beteiligungen zu prüfen. Der Problematik hätte wohl im Erstbescheid nachgegangen werden müssen; eine Nachholung im vorliegenden Klageverfahren dürfte ausscheiden. - Der Kläger habe substantiiert dargelegt, daß die Gutschrift teilweise Auslagenerstattung bzw. Darlehen gewesen sei. Das Schweigen des FA müsse dahingehend verstanden werden, daß der Klägervortrag akzeptiert werde. - Streitbefangen sei danach nur noch ein Betrag von 14 860,39 DM netto. Dem FA sei darin zuzustimmen, daß der Kläger bislang nicht nachvollziehbar dargelegt habe, daß dieser Betrag in den besteuerten Erlösen von 86 678,67 DM enthalten sei. Die Primanota belege nur, daß der Betrag auf dem Erlöskonto einmal gebucht worden sei, sage aber nichts darüber, ob später eine entsprechende Korrekturbuchung vorgenommen worden sei.

Abschließend forderte der Berichterstatter den Kläger unter Fristsetzung auf, zu dokumentieren, daß die 14 860,39 DM (netto) in den erklärten Erlösen von 86 678,67 DM enthalten seien durch Vorlage entweder aller Original-Kontenblätter für das Konto 8570 betreffend 1986 oder aller Primanoten mit chronologischer Auflistung und Addition der auf dem Erlöskonto gebuchten Beträge oder Aufschlüsselung aller Betriebseinnahmen unter Vorlage der komplett im Original vorzulegenden Bankkontoauszüge.

Daraufhin lehnte der Kläger den Richter am Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Verlangen des Berichterstatters, den Nachweis zu erbringen, daß die Buchung nicht rückgängig gemacht worden sei, sei eine Unverschämtheit. Nicht einmal das FA habe einen derartigen Verdacht geäußert, der sogar den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens beinhalte.

Das Finanzgericht (FG) wies durch Senatsbeschluß ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters den Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, offensichtlich sei auch das FA der Meinung, daß die durch Primanoten dokumentierten Buchungen nicht unbedingt ihren gewinnwirksamen Charakter behalten müßten. Regelmäßig würden im Rahmen der Jahresabschlußarbeiten die Buchungen überprüft. Ganz legal könnten dabei gewinnwirksame Buchungen in gewinnneutrale Buchungen umgewandelt werden und umgekehrt. Wegen dieser Ungewißheit habe das FA die Vorlage der Kontenblätter oder aller Originalbelege verlangt, während der Berichterstatter dem Kläger noch eine weitere Nachweismöglichkeit auf der Grundlage der Primanoten ermöglicht habe. Aus den Auflagen könne nicht auf eine bestimmte Rechtsauffassung des Berichterstatters geschlossen werden, die die Besorgnis der Befangenheit begründe. Die Auflagen beruhten auf § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und hätten zum Ziel gehabt, dem Senat zu ermöglichen, den Rechtsstreit in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Die Auflagen seien durch eine Rechtsauffassung geprägt, die sich äußerstenfalls in der Entscheidungsfindung durch den Senat durchsetzen könnte. Im übrigen schütze das Ablehnungsrecht nicht vor einer ungünstigen Rechtsauffassung; dies bleibe einem Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger weiter geltend, von einem unparteiischen Verhalten des Berichterstatters könne nicht gesprochen werden. Dieser stehe auf der Seite des FA. Ohne jemals Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, habe das FA immer wieder falsche Behauptungen aufgestellt und sich Sachverhalte zum Nachteil des Klägers ausgedacht. Nicht eine dieser Behauptungen treffe zu, wie im Gerichtsverfahren habe klargestellt werden können. Nun müsse er, der Kläger, sich auch noch dagegen zur Wehr setzen, daß sich der Berichterstatter aus eigenem Antrieb einen weiteren Sachverhalt ausdenke, den der Kläger widerlegen solle. Es komme hinzu, daß die Behauptungen einen strafrechtlich relevanten Vorwurf beinhalteten. Entgegen der Auffassung des FG würden ihm vom Berichterstatter illegale Korrekturbuchungen unterstellt und der Verdacht eines Prozeßbetrugs erhoben. Dabei habe er von Anfang an darauf hingewiesen, daß der fragliche Betrag zu versteuern und auch tatsächlich versteuert worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Richter am Finanzgericht X für befangen zu erklären.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es trägt vor, nachdem im Verwaltungsverfahren nicht habe geklärt werden können, ob der fragliche Betrag in der Gewinnermittlung enthalten sei, müsse nun das FG nach § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Diesem gesetzlichen Auftrag entspreche das Schreiben des Berichterstatters. Auch für den steuerrechtlichen Laien müsse es einsichtig sein, daß bei Kenntnis von lediglich Teilen einer Buchführung nicht feststellbar sei, ob ein Betrag am Ende in die Gewinnermittlung eingegangen sei. Da der Ausgang des Rechtsstreits von dieser Frage abhänge, sei die Anforderung der Unterlagen objektiv notwendig gewesen. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, denn es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr diene das Gesuch offensichtlich der Prozeßverschleppung.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Ablehnungsgesuch ist vom FG zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Kläger das Gesuch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt hat. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit des Antrags aber dahinstehen, denn er ist zumindest unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflußt ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780; in BFH/NV 1995, 629, jeweils m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, daß bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus kein Anlaß zu Mißtrauen in die Unvoreingenommenheit des Berichterstatters besteht. Das allein vom Kläger herangezogene Schreiben an die Prozeßbeteiligten vom 28. April 1997 läßt keinerlei unsachliche oder von Willkür beeinflußte Sachbehandlung erkennen.

Der Berichterstatter hat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO vor einer mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung entscheiden zu können. Dazu kann er den Beteiligten u.a. die Vorlegung von Urkunden aufgeben (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 FGO), die auch mit einer Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO verbunden sein kann. Was im einzelnen notwendig ist, um den Rechtsstreit in der ersten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif zu machen, richtet sich danach, welche Tatsachen im jeweiligen Einzelfall entscheidungserheblich sind und wie diese prozessual festgestellt werden können. Der Berichterstatter eines Kollegialgerichts wird dabei auch berücksichtigen müssen, daß Rechtsfragen, auf die es für die Entscheidung ankommt, unterschiedlich beantwortet werden können. Vorsorglich sind deshalb auch die Tatsachenfeststellungen vorzubereiten, die alternativ bei den denkbaren Lösungswegen entscheidungserheblich sein können.

So ist der Berichterstatter vorliegend verfahren. Nach seinen Ausführungen zu Beginn des fraglichen Schreibens hielt er den angefochtenen Bescheid bereits deshalb für rechtswidrig und die Klage damit für begründet, weil die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht vorlagen. In diesem Fall konnte es nicht darauf ankommen, ob der streitige Betrag tatsächlich nicht in die Gewinnermittlung des Klägers eingegangen war. Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur Gewinnermittlung ist dementsprechend lediglich hilfsweise für den Fall erfolgt, daß der Senat in der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Rechtsansicht in bezug auf die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommen sollte. Dann konnte nur durch die vom Berichterstatter genannten Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, ob die im Erstbescheid erfaßten Betriebseinnahmen auch den streitigen Betrag einschlossen.

Dem Kläger kann nicht darin zugestimmt werden, daß die Aufklärungsverfügung die Meinung des Berichterstatters erkennen lasse, eine Versteuerung habe tatsächlich nicht stattgefunden. Eine solche Auffassung lag vielmehr den Äußerungen des FA zugrunde, so daß dem FG keine andere Wahl blieb, als diesen streitigen Sachverhalt aufzuklären. Die vorgelegte Primanota war kein geeignetes Beweismittel, denn sie beinhaltet nur die Aussage, daß die dort ausgewiesenen Buchungen vorgenommen worden sind. Welche Buchungen im Lauf des Jahres oder bei den Jahresabschlußarbeiten außerdem stattgefunden haben, läßt sich nur bei Einsichtnahme in die Konten erkennen oder aus der Summe aller Primanoten schließen. Die Aufforderung zur Vorlage solcher beweiskräftiger Unterlagen kann deshalb nicht mit einem Werturteil des betreffenden Richters verbunden werden.

Daß der Berichterstatter nicht voreingenommen zu Lasten des Klägers war, läßt sich im übrigen sogar positiv erkennen. Denn nach den Äußerungen unter Punkt 1 des Schreibens vom 28. April 1997 war er der Meinung, daß der Klage wegen eines Ermittlungsfehlers des FA stattzugeben war.

Ende der Entscheidung

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