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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: IV B 105/97
Rechtsgebiete: FGO, EStDV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStDV § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Die grundsätzliche Bedeutung wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich zudem um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333).

Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer substantiiert darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. August 1997 VIII B 66/97, BFH/NV 1998, 195). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe (BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie geht nicht darauf ein, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage einer weiteren Klärung bedarf. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die Überlegung, daß im Fall der sog. Fortsetzungs- oder Ausschließungsklausel grundsätzlich in der Person des Erblassers ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Abfindungsanspruchs und dem Buchwert des Mitunternehmeranteils im Todeszeitpunkt entsteht. Das gilt indes nach der Rechtsprechung des BFH nur dann, wenn der Ausscheidende Anspruch auf eine Abfindung hat (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1993 IV R 66/92, BFHE 171, 440, BStBl II 1994, 227). Ist das nicht der Fall, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern zu, und zwar grundsätzlich unentgeltlich.

Für den Fall, daß im Todeszeitpunkt ein negatives Kapitalkonto bestand, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend. Zwar verwirklicht ein Gesellschafter einer OHG, dessen Kapitalkonto im Zeitpunkt seines Ausscheidens negativ ist, in dieser Höhe einen Gewinn, wenn er ohne entsprechende Gegenleistung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten freigestellt wird (BFH-Urteil vom 30. November 1977 I R 27/75, BFHE 124, 56, BStBl II 1978, 149). Beruht die Übernahme des negativen Kapitalkontos des Ausgeschiedenen aber --wie vom Finanzgericht (FG) wegen der in § 7 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Bestimmungen angenommen-- auf familiären, d.h. außerbetrieblichen Erwägungen, dann liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine voll unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vor (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1971 IV 127/64, BFHE 102, 362, BStBl II 1971, 662; s. auch BFH-Urteil vom 24. August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111). Im Unterschied von Betriebsübertragungen auf Fremde wird nämlich für solche auf Familienangehörige vermutet, daß sie unentgeltlich erfolgen. Daran hält der BFH fest (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BFH/NV 1998, 788). Angesichts dieser Rechtsprechung genügt es nicht, daß die Beschwerde lediglich angibt, die beiden vom FG herangezogenen Entscheidungen (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, sowie Urteil vom 14. November 1979 I R 143/76, BFHE 129, 146, BStBl II 1980, 96) befaßten sich nicht mit der Frage der unbeschränkten Haftung eines Gesellschafters einer OHG. Zudem läßt die Beschwerdebegründung außer Acht, daß der Übergang des negativen Kapitalkontos und die unbeschränkte Haftung der verbliebenen Gesellschafter darauf beruht. Der Tod des E löste nach § 7 des Gesellschaftsvertrages die Rechtsfolge aus, weshalb den beiden verbliebenen Gesellschaftern dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen zuwuchs. Doch § 7 stellt gerade nicht darauf ab, ob diese Gesellschafter als Söhne des Verstorbenen zugleich dessen Erben waren oder nicht. Das FG hat aber gerade diese sog. Fortsetzungs- oder Ausschlußklausel als für ein Familienunternehmen typisch angesehen und daraus abgeleitet, daß der Übergang des negativen Kapitalkontos des E ein unentgeltlicher Vorgang war.

Soweit mit der Beschwerde noch als Verfahrensmangel gerügt wird, das FG hätte die sich aufdrängende Frage klären müssen, ob die Übernahme von Verbindlichkeiten ohne jegliches weiteres Vermögen unentgeltlich sein könne, handelt es sich nicht um einen Mangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern das Vorbringen betrifft die Anwendung des materiellen Rechts (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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