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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: IV B 108/07
Rechtsgebiete: FGO, UmwStG 1995
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
UmwStG 1995 § 19 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1.
Die gerügte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) enthält nicht den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angegebenen Rechtssatz. Zwar ist das von der Klägerin beschriebene Verständnis grammatikalisch möglich. Nach dem Sinnzusammenhang kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Rechtssatz so zu verstehen ist, dass der Verlustabzug entfällt, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, in dem ein Verlust entstanden ist, auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird. Hierauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen. Denn im Unterschied zu einer Personengesellschaft ist die Kapitalgesellschaft alleinige Unternehmerin; ihre Gesellschafter sind gewerbesteuerlich keine Unternehmer. Deshalb kann es für den Verlustabzug keine Bedeutung haben, ob an der Kapitalgesellschaft ein bisheriger Gesellschafter der Personengesellschaft beteiligt ist.
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zwar ist die Frage, ob im Fall einer erweiterten Anwachsung zwischen Kapitalgesellschaften im Wege einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) gewerbesteuerliche Fehlbeträge entgegen § 10a des Gewerbesteuergesetzes von der Übernehmerin fortgeführt werden können, bislang nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, stellt sich die von ihr formulierte Rechtsfrage aber nur bei Anwendung von § 19 Abs. 1 UmwStG 1995 in seiner Fassung vor 1999 und dies auch nur i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 in seiner bis zum 5. August 1997 geltenden Fassung. Die Rechtsfrage betrifft damit ausgelaufenes Recht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, weil nicht ersichtlich ist, dass die Frage noch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 35). Nach aktueller Rechtslage ist eine Fortführung gewerbesteuerlicher Fehlbeträge gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht mehr möglich.
Ende der Entscheidung
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