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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: IV B 108/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 79 Abs. 1 Satz 1 | |
AO 1977 § 127 | |
AO 1977 § 126 | |
AO 1977 § 126 Abs. 3 | |
ZPO § 295 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, daß ein Schätzungsbescheid ein gebundener Verwaltungsakt i.S. des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) ist (Senatsurteil vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412). Diese Rechtsprechung ist von den Finanzgerichten und weitgehend auch vom Schrifttum akzeptiert worden. Soweit ihr nicht gefolgt wird (etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 162 FGO Tz. 78), sind neue, vom BFH bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte nicht zu erkennen.
Daß im Fall einer fehlerhaften Begründung im Vergleich zu sonstigen Verfahrensfehlern keine besonderen Kriterien für die Anwendung des § 127 AO 1977 gelten, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Denn § 127 AO 1977 trifft keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verfahrensfehlern. Sie kann auch nicht etwa aus § 126 AO 1977 entnommen werden. Die in § 126 Abs. 3 AO 1977 geschaffene Sonderregelung für den Fall unzureichender Begründung hat nur Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht jedoch für die Anwendung des § 127 AO 1977.
2. Die Divergenzrüge ist nicht schlüssig erhoben worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, daß mit der Vorentscheidung ein von dem bezeichneten Divergenzurteil vom 18. August 1960 IV 299/58 U (BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451) abweichender Rechtssatz aufgestellt worden sein soll. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit vielmehr in der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe nicht alle veranlaßten Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts auch zugunsten der Kläger unternommen und die unstreitigen Umstände des Einzelfalls nicht zutreffend gewürdigt. Mit einem solchen Vorbringen wird einerseits ein Verfahrensfehler, andererseits ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge ist insoweit aber nicht formgerecht erhoben worden, denn es wird nicht dargelegt, welcher genau bezeichnete Beweis hätte erhoben werden sollen und welches Ergebnis die Beweiserhebung mutmaßlich gehabt hätte. Die Verletzung materiellen Rechts kann nicht zur Revisionszulassung führen.
3. Der ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Die Kläger können sich nicht auf das Übergehen des im Schriftsatz vom 12. September 1997 gestellten Beweisantrags berufen, denn sie haben ihr Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verloren. In der mündlichen Verhandlung ist der Antrag ausweislich des Protokolls nicht wiederholt worden. Den insoweit gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat das FG abgelehnt.
Die in der mündlichen Verhandlung durch den Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger können nicht geltend machen, mit einem Urteil habe nicht gerechnet werden können. Sind nicht besondere Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Gericht bei Schließen der mündlichen Verhandlung noch weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts beabsichtigt, ist davon auszugehen, daß es seine Aufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO für erfüllt hält und eine abschließende Entscheidung treffen wird. Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO soll der Rechtsstreit nach einer mündlichen Verhandlung beendet werden (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664). Im Streitfall kommt hinzu, daß das Gericht die nach seiner Meinung gegebene Entscheidungsreife bereits durch den Erlaß eines Gerichtsbescheids dokumentiert hatte.
Ende der Entscheidung
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