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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: IV B 109/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es ist angesichts der festgestellten Umstände kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Finanzgericht (FG) das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte. Dazu war es nicht erforderlich, daß es auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 1997 in seinem Urteil ausdrücklich einging (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252).

2. Die Divergenzrügen sind durchgehend nicht in zulässiger Weise erhoben.

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, daß die Identität des Urteils zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, soweit die Divergenz von "BFH AZ 11 R 21/91 00083" gerügt wird. Es gibt zwei Entscheidungen zu diesem Aktenzeichen (vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668; vom 8. November 1995 XI R 21/91, BFH/NV 1996, 477). Abgesehen davon führen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung an anderer Stelle selbst aus, daß eine BFH-Entscheidung gerade nicht zu der Frage vorliegt, ob Grundstücke, die eine Personengesellschaft verkauft, auf die Drei-Objekt-Grenze des Gesellschafters nur dann angerechnet werden, wenn dieser zu mindestens 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt ist. Auch die Divergenz von den BFH-Entscheidungen vom 20. November 1990 VIII B 102/89 (BFH/NV 1991, 304) und vom 12. Juli 1991 III R 47/88 (BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) ist nicht in zulässiger Weise dargetan. Es sind keine abstrakten Rechtssätze aus den angeblichen Divergenzentscheidungen einerseits und aus dem vorinstanzlichen Urteil andererseits so genau bezeichnet, daß eine Abweichung deutlich wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.). Abgesehen davon kann es keinem Zweifel unterliegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des BFH "Objekt" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze die einzelne Eigentumswohnung (hier Doppelhaushälfte) und nicht das die Eigentumswohnungen umschließende Gebäude ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747).

Ob das FG-Urteil gegen andere BFH-Entscheidungen verstößt, kann mangels zulässiger Darlegungen nicht geprüft werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3. Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks dem Kläger mit einem Anteil von 5 v.H. zugerechnet werden durfte, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Allerdings dürfen nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884 Tz. 8, 15) Grundstücke, die eine Personengesellschaft verkauft, auf die Drei-Objekt-Grenze des Gesellschafters nur dann angerechnet werden, wenn dieser zu mindestens 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt ist. Die Frage, ob diese Grenze Rechtens ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie ist im Streitfall indessen nicht entscheidungserheblich.

Das FG ist aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände davon ausgegangen, der Kläger (Ehemann) habe die Drei-Objekt-Grenze bereits aufgrund anderer Verkäufe überschritten. Ob unter diesen Umständen auch ein geringer Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, richtet sich nach den vom FG festzustellenden und zu gewichtenden Umständen des Einzelfalles.

4. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1989 vortragen, das FG habe die Grundsätze des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel unzutreffend auf den Einzelfall angewandt, wird hiermit kein Umstand vorgetragen, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Darauf, ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG richtig oder unrichtig ist, kommt es nicht an. Zudem können neue Gründe für die Zulassung der Revision nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist nicht mehr vorgebracht werden (Gräber/Ruban, a.a.O., Rdnr. 55, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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