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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: IV B 110/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) richtet, ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie tragen lediglich vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei materiell-rechtlich fehlerhaft, da das FG das Schreiben des Klägers als nicht auslegungsfähig angesehen und nicht als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) behandelt habe. Unter Berücksichtigung der beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung ergäbe sich eine steuerliche Minderung von ca. 100 000 DM. Die Begründung der Kläger erschöpft sich im Wesentlichen --im Stile einer Revisionsbegründung-- in der Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung sei aus den in der Beschwerde genannten Gründen rechtswidrig. Damit wird aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, Abschn. II Nr. 5 der Gründe). Im Übrigen haben die Kläger keine allgemeine Rechtsfrage formuliert und deren Bedeutung für die Allgemeinheit konkret dargetan.
Auch geben die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Auswirkungen der Entscheidung für den betroffenen Steuerpflichtigen --mögen sie auch noch so gewichtig sein-- der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 III B 159/96, BFH/NV 1999, 1514; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 24).
2. Soweit anzunehmen sein sollte, dass nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das 2.FGOÄndG auch Fehler eines FG von erheblichem Gewicht bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), haben die Kläger einen solchen Fehler ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger machen geltend, das Urteil des FG sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil das FG das Schreiben des Klägers falsch ausgelegt habe. Damit wird jedoch kein Fehler von erheblichem Gewicht dargelegt.
Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz nicht mit einem solchen Fehler behaftet, der zu dem geeignet sein müsste, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Insbesondere erscheint das Urteil nicht willkürlich. Denn von Willkür kann dann nicht gesprochen werden, wenn --wie im Streitfall-- sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeder Rechtsgrundlage entbehrt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 14).
3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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