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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: IV B 111/06
Rechtsgebiete: WertV


Vorschriften:

WertV § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits.

Geschäftszweck der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --KG-- ist die Vermietung eines Kaufhausgrundstücks. Die Gründungskommanditistin hatte das Grundstück zum überwiegenden Teil im Wege eines sog. Teilamortisations-Leasings für die Dauer von 22,5 Jahren gemietet. Sie war den im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1991 IV B 2 -S 2170- 115/91 (BStBl I 1992, 13) enthaltenen Grundsätzen zufolge nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten als wirtschaftliche Eigentümerin des Grundbesitzes anzusehen. Zu einem weiteren Teil war ihr ein Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt worden. Sie leistete ihre Kommanditeinlage in Höhe von 2 329 824,95 DM durch Einbringung dieser beiden Wirtschaftsgüter.

Nach mehrfachem Wechsel der Gesellschafter erwarb die X-GmbH & Co. KG 99 % der Kommanditanteile. Diese verteilte den den Buchwert des Kapitalkontos übersteigenden Kaufpreisanteil in Höhe von 83 612 973,89 DM auf Grund und Boden sowie Gebäude des Kaufhausgrundstücks und wies ihn in einer Ergänzungsbilanz aus. Die Teilwerte von Grund und Boden sowie Gebäude ermittelte die Klägerin nach dem Ertragswertverfahren auf rund 82 Mio. DM und rechnete davon rund 34 Mio. DM (41,5 %) dem Grund und Boden und rund 48 Mio. DM (58,5 %) dem Gebäude zu. Nach diesem Maßstab teilte sie den Kaufpreis auf und nahm dementsprechend für Erbbaurecht und Gebäude Absetzungen für Abnutzung (AfA) von jährlich insgesamt 4 911 155,39 DM in Anspruch.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte der Prüfer auf der Grundlage des sog. Sachwertverfahrens zu einer anderweitigen Aufteilung der Werte zwischen Grund und Boden und Gebäude. Da die Klägerin hiermit nicht einverstanden war, holte sie in Absprache mit dem Prüfer und dem Bausachverständigen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) beim Gutachterausschuss der Stadt ... ein Gutachten über den Verkehrswert ein, das den Verkehrswert des Gebäudes sowohl nach dem Ertragswert- als auch nach dem Sachwertverfahren ermittelte. Letzterem folgte das FA und errechnete für die Gewinnfeststellungen der Streitjahre (1994 und 1995) AfA in Höhe von rund 2,528 Mio. DM (Gebäude) sowie in Höhe von rund 47 430 DM (Erbbaurecht).

Im Anschluss an den im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999 IV B 73/98 (BFH/NV 1999, 1201) gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Der gebotenen Kaufpreisaufteilung nach Teilwerten sei das Ertragswertverfahren zugrunde zu legen. Hierfür spreche, dass bei der Bewertung von vermieteten Geschäftsgrundstücken die Ertragsaussichten im Vordergrund ständen und bei Anwendung des Sachwertverfahrens der Anteil des Kaufpreises, der auf die gute Vermietbarkeit entfalle, allein dem Grund und Boden zugerechnet werde. Nach dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses seien deshalb --so die Vorinstanz-- jährliche AfA in Höhe von rund 3,199 Mio. DM (Gebäude) sowie in Höhe von 41 806 DM (Erbbaurecht) anzusetzen.

II. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Die Ausführungen der Beschwerdeschrift, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht über Sachverhalte zu entscheiden gehabt, für die die Kaufpreisaufteilung nach dem Ertragswertverfahren "sinnvoll (sei)", verkennen, dass allein der Hinweis, der BFH habe über eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Vortrag, dass das FG eine allgemeingültige Aussage zugunsten der Aufteilung des Kaufpreises von Geschäftsgrundstücken nach dem Ertragswertverfahren getroffen habe. Dies ist erkennbar nicht der Fall; vielmehr hat die Vorinstanz sich im Streitfall deshalb für das Ertragswertverfahren entschieden, weil bei Geschäftsgrundstücken (hier: Kaufhausgrundstück) die Ertragsaussichten im Vordergrund ständen und alleiniger Zweck der Klägerin sei, dieses Grundstück --als einziges Wirtschaftsgut ihres Anlagevermögens-- zu vermieten. Schließlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass --worauf die Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich Bezug nehmen-- nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des BFH die Frage, nach welchem der gleichwertigen Wertermittlungsverfahren des § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2209 --Vergleichswert-, Sachwert- und Ertragswertverfahren--) die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden muss und ihr schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798, und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei gemischt genutzten Gebäuden des Privatvermögens vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 46/04, BFH/NV 2006, 261).

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