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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: IV B 112/07
Rechtsgebiete: AO, GG, FGO


Vorschriften:

AO § 165 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe sein mündliches (in der mündlichen Verhandlung) und schriftsätzliches Vorbringen übergangen, dass eine Änderung des angefochtenen Bescheides nicht auf § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden könne. Dadurch sei sein Recht auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt worden.

Das Recht auf Gehör, wie es in § 96 FGO geregelt ist, verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie die daraufhin getroffene Entscheidung so zu begründen, dass erkennbar wird, dass das Gericht den genannten Pflichten nachgekommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1996 VII B 29/96, BFH/NV 1996, 766). Diese Pflicht geht indes nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Das FG hatte das vorliegende Verfahren und das ebenfalls bei ihm anhängige Klageverfahren betreffend den gesonderten Feststellungsbescheid 1999 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (§ 73 Abs. 1 FGO). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Möglichkeit der Änderung eines Bescheides gemäß § 165 Abs. 2 AO ausführlich in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. Tatsächlich hat das FG auch die stattgebende Entscheidung betreffend den Änderungsbescheid 1999 (Urteil vom 6. Juni 2007 1 K 2445/05) ausschließlich darauf gestützt, dass die Änderungsvoraussetzungen des § 165 Abs. 2 AO (insoweit) nicht vorlagen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass das FG die Anwendung des § 165 Abs. 2 AO auch für den vorliegenden Streitfall erwogen hat.

Offensichtlich hat das FG von einer diesbezüglichen Begründung allein deshalb abgesehen, weil es im Streitfall der Änderungsvorschrift nicht bedurfte.

Der Kläger hatte gegen den Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 Einspruch eingelegt, weshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Sache erneut in vollem Umfang zu überprüfen und zu entscheiden hatte (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Da das FA den Feststellungsbescheid mit der Einspruchsentscheidung nicht zum Nachteil des Klägers geändert hatte, bedurfte es auch keines vorherigen Hinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Auszugehen ist insoweit von dem Tenor des angefochtenen Feststellungsbescheides. Dieser beinhaltete ausschließlich die Feststellung, dass die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Streitjahr 0 DM betragen. Diese Feststellung hat das FA in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestätigt. Der Austausch der Begründung, hier die Ermittlung der Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach einer anderen Gewinnermittlungsart, stellt keine Verböserung i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO dar. Daran ändert auch die Aufnahme dieser Begründung in den Tenor der Einspruchsentscheidung nichts.



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