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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.1998
Aktenzeichen: IV B 112/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Verfahrensmangel
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt. Wird gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen, daß nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren sachkundig vertreten war bzw. selber sachkundig ist, sind mit der Beschwerde Ausführungen dazu zu machen, daß entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.). Ausführungen dazu werden mit der Beschwerde nicht gemacht. Der Beschwerdevortrag erschöpft sich in der nicht näher konkretisierten Behauptung, Beweisanträge seien gestellt worden. Im übrigen ergibt sich schon aus dem Beschwerdevorbringen selbst, daß jedenfalls nicht zu allen angegebenen Tatsachen Beweisanträge gestellt worden sein können, denn es wird zugleich geltend gemacht, das Gericht hätte von Amts wegen Beweis erheben oder Beweisanträge anregen müssen. Soweit Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird, hätte vorgetragen werden müssen, warum ein Hinweis hätte erteilt werden müssen bzw. worauf hätte hingewiesen werden müssen und was auf den Hinweis geschehen wäre.
Die übrigen gerügten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Verkennen der Beweislast ist, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend ausführt, eine Frage des materiellen Rechts und keine Verfahrensfrage (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden; für eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 5, m.w.N.).
2. Grundsätzliche Bedeutung
Auch die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt Rechtsfragen vorgetragen hat oder ob sich hinter den Rechtsfragen nicht in Wahrheit Tatsachenfragen verbergen. Jedenfalls fehlt es an Ausführungen über die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.
3. Divergenz
Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des Finanzgerichts trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Rechtssätze sind nicht einmal ansatzweise herausgearbeitet worden. Es ist nicht ersichtlich, worin die Divergenz bestehen sollte.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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