Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: IV B 112/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
ZPO § 41 Nr. 3 | |
FGO § 51 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats in der Sache IV B 112/98 als Mitberichterstatter zuständige Richter am Bundesfinanzhof (BFH) A hat angezeigt, er kenne den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich. Dieser sei mit seiner Cousine ersten Grades verheiratet gewesen; seine Verbundenheit mit dem Kläger habe sich durch die Ehescheidung der Cousine nicht verändert. Der Vorsitzende des Senats hat die Selbstablehnungsanzeige des Richters den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28). Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er keine Bedenken gegen eine Mitwirkung des Richters an der Entscheidung im Streitfall habe, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am BFH A ist begründet. Für den Streitfall ergibt sich zwar kein Ausschließungsgrund aus einem Verwandtschaftsverhältnis i.S. des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Nach Auffassung des Senats ist ein solches Verhältnis jedoch geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter sich selbst für befangen hält. Unmaßgeblich ist auch, ob der Senat der Überzeugung ist, der betroffene Richter werde sich nicht beeinflussen lassen. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 24. April 1996 2 BvR 1639/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2022, m.w.N.). Bei der von dem Richter angezeigten "Verbundenheit mit dem Kläger" können die Verfahrensbeteiligten Anlass haben, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies betrifft nicht nur das FA, das sich einer Stellungnahme zu der Selbstablehnungsanzeige enthalten hat; es gilt gleichermaßen für den Kläger, ungeachtet dessen, dass er mit seiner Stellungnahme keine Bedenken an einer Mitwirkung des Richters am Verfahren geäußert hat. Ob tatsächlich eine Befangenheit des Richters vorliegt, ist nicht entscheidend (Beschluss des BFH vom 28. September 1984 VI S 5/84 nicht veröffentlicht, Juris).
Im Übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.