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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV B 114/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er hat nach erfolglosem Einspruch Klagen erhoben gegen die Anordnung einer steuerlichen Betriebsprüfung, die teilweise Rücknahme der Betriebsprüfungsanordnung und die Feststellungen des Prüfers im Betriebsprüfungsbericht. Er hat die Klagen u.a. damit begründet, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als unzuständige Behörde tätig geworden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen als unbegründet zurück. Die Urteile wurden am 20. Mai 1999 verkündet.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 lehnte der Kläger die Berufsrichter, die über seine Klagen entschieden hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zwischenzeitlich den ablehnenden Beschluss des FG in einer anderen Sache erhalten habe, in dem er ebenfalls den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des FA erhoben habe. Diesem Einwand sei das FG nicht gefolgt. Statt dessen hätten die abgelehnten Richter mit Mutmaßungen und Unterstellungen gearbeitet. Es bestehe daher die Befürchtung, dass sich die abgelehnten Richter auch in den noch anhängigen Klageverfahren wegen der Betriebsprüfungsanordnung, deren teilweiser Rücknahme und der Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts über das Parteivorbringen hinwegsetzen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das FG die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Da das Ablehnungsgesuch eingelegt worden ist, nachdem das FG eine die Instanz abschließende Entscheidung erlassen hatte, fehlte ihm offenkundig das Rechtsschutzinteresse (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rdnr. 21, m.w.N.). Über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche können die abgelehnten Richter mitentscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 1992 VIII B 31/91, BFH/NV 1992, 619). Sie können entgegen der Ansicht des Klägers die Verfahren über mehrere offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche auch zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbinden.
Ende der Entscheidung
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