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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: IV B 118/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt noch i.S. dieser Vorschrift eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht.
1. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen dazu, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung im Interesse der Allgemeinheit, d.h. über den Streitfall hinaus, erforderlich ist (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Das Vorbringen, die vom FG angewendete Vorschrift sei verfassungswidrig, dem Streitfall komme grundsätzliche Bedeutung zu oder das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, begründet keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62).
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung erschöpfen sich in einer Kritik an der Anknüpfung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an bestimmte Berufsbilder und in der Darlegung einer Rechtsansicht, wonach als freier Beruf jedwede Tätigkeit anzusehen sei, bei der der Einsatz eigener geistiger Arbeit im Verhältnis zum Einsatz von Kapital in den Vordergrund trete bzw. allein entscheidend sei; deshalb sei jede Tätigkeit, deren Ausübung eine überragende Qualifikation erfordere, als ein einem freien Beruf ähnlicher Beruf zu beurteilen. Demgegenüber kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung eines Berufs als "ähnlicher Beruf" i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darauf an, daß dieser einem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wozu die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit gehört. Dafür genügt es nicht, daß der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird. Auch darf die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, m.w.N.).
Der Senat hat darüber hinaus bereits mit Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90 (BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826) entschieden, daß die Auffassung, jede persönliche Arbeitsleistung müsse nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit angesehen werden, der ständigen Rechtsprechung des BFH widerspricht. Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen detaillierten Katalog von unterschiedlichen freien Berufen aufgestellt hat, kann er nicht zugleich gewollt haben, daß jeder Beruf, der lediglich eine Ähnlichkeit mit der Gruppe der Katalogberufe insgesamt aufweist, schon wegen dieser "Gruppenähnlichkeit" als freier Beruf eingestuft wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bestätigt, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung des Katalogs der freien Berufe von seiner ihm auch sonst zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen darf. Eine kasuistische Regelung sei ihm auf diesem Gebiet ebensowenig verwehrt wie in anderen Teilen der Rechtsordnung (BVerfG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; vom 15. Februar 1989 1 BvR 1696/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 149, und vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, HFR 1991, 614). Das BVerfG hat dabei zwar die geistige Leistung, die auf einer bestimmten fachlichen Vorbildung oder einem schöpferischen Vermögen beruht, als für die freiberufliche Tätigkeit bedeutsam beurteilt, dieses Merkmal angesichts des unterschiedlichen Gehalts an geistiger Leistung bei den einzelnen Gruppen der freien Berufe allerdings als nicht ohne weiteres bestimmbar und deshalb nicht allein ausschlaggebend für die Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht angesehen (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125).
Speziell für die Tätigkeit des Anlageberaters und die Tätigkeit des Finanz- und Kreditberaters hat der BFH überdies entschieden, daß diese grundsätzlich nicht dem Berufsbild des beratenden Betriebswirts entsprechen und demnach nicht als diesem Beruf ähnliche Berufe beurteilt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24).
Mit Rücksicht auf die durch die angeführte Rechtsprechung bereits herbeigeführte Klärung der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen hätte es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zumindest einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und Ausführungen dazu bedurft, warum die Beantwortung dieser Fragen unsicher geworden sein könnte und deshalb eine erneute Entscheidung erfordere. Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
2. Zur Bezeichnung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen folglich abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH in der Weise einander gegenübergestellt werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 28. Mai 1997 II B 3/96, BFH/NV 1997, 792).
Auch daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat hinsichtlich der BFH-Urteile in BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666 und in BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24 lediglich gerügt, das FG habe nicht genügend beachtet, daß seine Berufsausübung nicht mit den Berufsausübungen und Qualifikationen der Kläger dieser Verfahren vergleichbar sei. Der Kläger bezeichnet damit nicht voneinander abweichende Rechtssätze, sondern macht lediglich auf Sachverhaltsunterschiede aufmerksam, die eine Divergenz nicht begründen.
Von einer Darstellung des Tatbestandes und von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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