Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: IV B 118/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
FGO § 132
FGO § 155
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Diplom-Ingenieur. In den Streitjahren (1992 bis 1995) unterhielt er ein Ingenieurbüro. Er war ganz überwiegend für öffentliche Auftraggeber tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) löste nach einer Außenprüfung u.a. eine vom Kläger im Jahr 1991 gebildete "Garantierückstellung" auf und erkannte neue Rückstellungen für Garantie- und Kulanzleistungen sowie Anzahlungen nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage. Im Klageverfahren sind außerdem weitere, nicht näher bezifferte Betriebsausgaben streitig.

Mit Beschluss vom 11. Mai 1999 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ab. Die Beschwerde ließ es nicht zu.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. Mai 1999 eingelegte Beschwerde des Klägers.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 132, 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 574 der Zivilprozeßordnung).

Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO, wonach für die Zulassung der Beschwerde § 115 Abs. 2 FGO entsprechend gilt. Damit wird nur auf die Voraussetzungen verwiesen, bei deren Erfüllung das FG die Beschwerde zulassen kann. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist dagegen nicht möglich, weil sich durch diese Verweisung nichts an der alleinigen Zuständigkeit des FG für die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde ändert (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 VIII B 43/96, BFH/NV 1996, 846, m.w.N.). Für eine dennoch eingelegte Beschwerde kommt daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück