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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: IV B 119/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GVG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 92 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 155
ZPO § 295
GVG § 21f Abs. 2
GVG § 21g Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Es kann dahinstehen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu gewähren ist. Denn selbst wenn Wiedereinsetzung im Hinblick darauf gewährt würde, dass der Klägervertreter nach den Angaben seines Faxgeräts von einem rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes ausgehen konnte, ist die Beschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig.

2. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

a) Die Darlegung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSP--, § 116 FGO Rz. 191).

b) Die Kläger rügen einen Verfahrensfehler, indem sie sich auf die fehlerhafte Besetzung des Gerichts berufen. Ein solcher Fehler müsste --wenn er tatsächlich vorläge-- nach § 119 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) gemäß § 116 Abs. 6 FGO führen. Eine Stellungnahme der Beschwerde zur Kausalität des Fehlers für die getroffene Entscheidung wäre entbehrlich, weil bei einem Fehler i.S. des § 119 Nr. 1 FGO Kausalität bereits gesetzlich vermutet wird. Die Kläger müssten sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie den Fehler nicht unmittelbar in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, weil ein Rügeverzicht gemäß § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO in Bezug auf die Besetzung des Gerichts nicht möglich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 102).

Indessen tragen die Kläger nicht schlüssig einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts vor. Wenn --wie die Kläger ausführen-- der Vorsitzende des Senats am Vormittag des Verhandlungstags wegen Krankheit abgesagt hatte, war das Gericht bei Berücksichtigung der im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gemäß § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgelegten Vertretungsregelung für den Vorsitzenden und Beachtung des gemäß § 21g Abs. 4 GVG aufgestellten Mitwirkungsplans des Senats ordnungsgemäß besetzt. Mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die Vertretungsregelungen seien nicht beachtet worden.

Der Hinweis darauf, dass zumindest einer der Berufsrichter an Vorberatungen nicht beteiligt war, ist zur Begründung der Besetzungsrüge ungeeignet. Denn eine Vorbefassung der Richter ist gerichtsverfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Die mündliche Verhandlung umfasst vielmehr den gesamten Sach- und Streitstand (§§ 92, 93 FGO) und bildet die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Das Urteil darf deshalb nur von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern gefällt werden (§ 103 FGO). Demgemäß reicht es aus, wenn die ehrenamtlichen Richter mit dem Prozessstoff erstmals in der mündlichen Verhandlung befasst werden (vgl. Hellwig in HHSp, § 92 FGO Rz. 7). Für einen beisitzenden Berufsrichter gilt im Grundsatz nichts anderes. Lediglich der Vorsitzende Richter muss den Prozessstoff umfassend kennen, um die mündliche Verhandlung sachgerecht leiten und gemäß § 92 Abs. 2 FGO in den Sach- und Streitstand einführen zu können.

c) Ins Leere geht auch der Hinweis der Kläger, das Urteil sei von einem Richter wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterzeichnet worden. Wie sich aus § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO ergibt, entspricht diese Handhabung den Vorschriften des Prozessrechts.

d) Soweit die Kläger "unzureichende Tatsachenermittlung und Tatsachenwürdigung" geltend machen, ist die Rüge vollkommen unsubstantiiert und deshalb unzulässig. Eine ordnungsgemäße Rüge hätte Ausführungen dazu erfordert, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

e) Die Ausführungen der Kläger zur Behandlung der in Luxemburg eingelösten Schecks und zu den Ergebnissen der Schätzung lassen keinen Bezug zu einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe erkennen.

Ende der Entscheidung

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