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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: IV B 119/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
EStG a.F § 7g |
Gründe:
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) war im Streitjahr (2004) Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) beteiligte sich mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 an dem Betrieb als (atypisch) stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage in Höhe von 2 000 EUR, die ihm einen Gewinnanteil von 2% --beschränkt auf einen maximalen jährlichen Beteiligungsgewinn in Höhe von 15% der Einlage-- vermittelte. Dem Antrag, im Rahmen der Gewinnfeststellung 2004 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. in Höhe von rd. 153 000 EUR zu berücksichtigen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Die gegen die Ansicht des FG, nach der nur ein hinreichend konkretisiertes, d.h. ernst gemeintes Investitionsvorhaben zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung berechtige, erhobenen Rügen vermögen nicht durchzugreifen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
Ende der Entscheidung
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